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b) wenn die Karte im Maßstabe von unter 1: 2000 bis einschlüssig 1: 4000
dargestellt ist: die Gebuhrensabe unter 4a zu zwei Dritteln, min-
destens abern . . —ASOM.
Die Sätze unter Ziffer 4 ist der Sieuerrevisor auch dann in Ansatz zu
bringen befugt, wenn er die Fertigung der Abzeichnung 2c. einem Dritten
übertragen, die Prüfung aber selbst vorzunehmen hatte.
Anmerkungen zu J:
ir die Beglaubigung wird etwas Besonderes nicht berechnet.
Die über die vollen 10 Hektar bei Ziffer 2 und 4 überschießenden Beträge werden wie
volle i Hektar berechnet (§ 29)
3. Die „Theilung“ Aferi und 4) ist nach den auf der Karte nach ihrer Kultur-
verschiedenheit dargestellten (im Fundbuche also regelmäßig mit besonderem Flächengehalte ange-
gebenen) Grundstücksabschnitten, auch Durchschnitten (von Wegen, Gräben, Bächen 2c.) zu bemessen,
ohne Rücksicht darauf, ob diese Theilstücke Jtems (§ 120, Anm. zu Ziffer 1) für sich bilden oder
nicht. Als „Hofraithe“ (1 Ziffer 1 und 4) soll hier nur das von Gebäuden und von Hofstätte
umfaßte Areal berechnet werden. Die Höhe der Hofraithensätze in den Fällen der Ziffer 1a, b, #
innerhalb der gesetzlich gegebenen Grenzen (mit Rücksicht auf den Kartirungsmaßstab, den durch-
schnittlichen Flächengehalt, die Theilung der in Betracht kommenden Hofraithen 2c.) näher zu be-
stimmen, bleibt der Aufsichtsbehörde überlassen.
4. In Fällen, welche sich den vorstehenden Bestimmungen nicht unterordnen lassen, ist so-
wohl für die Anfertigung von Karten-Abzeichnungen und = Auszügen, als für deren Prüfung und
Beglaubigung, die Vergütung der Arbeit nach der Arbeitszeit zu bezahlen, und zwar nach den
Sätzen unter VII, bei Abzeichnungen und Auszügen das Papier und die Leinwand noch be-
sonders (1 3).
5. Die Bestimmungen unter 1 gelten auch für den Vermessungsdirektor und die Vermessungs-
revisoren hinsichtlich der jeweilig bei denselben in Arbeit oder Verwahrung befindlichen Karten,
soweit von ihnen Abzeichnungen oder Auszüge für Private zu fertigen bezüglich zu beglau-
bigen sind.
II. Für Abschriften von Fundbüchern und Steuerkatastern:
1. Für die Abschrift eines Fundbuches oder Stenerkatasters
wird die Gebühr nach § 18 angesetzt, dem Staatsministerium auch vorbehalten,
das von ihm zu bestimmende Schreibmaß geeigneten Falles mit Rücksicht auf
die Zahl der Items (§ 120 Anmerk. zu Ziffer 1) zu regeln. Für das nöthige
Papier, die Tabelleneinrichtung, das Vergleichen und Beglaubigen wird eine
besondere Gebühr nicht in Ansatz gebracht.
Anmerkung:
Erwachsen aus der Einrichtung und Beschaffenheit der Fundbücher und Kataster, zumal der
älteren und nicht kontoweise geführten Kataster, oder sonst besondere Schwierigkeiten für die Ab-
schriftsfertigung, so kann, nach Ermessen und mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde, der Ansatz des
§* 18 bis zum doppelten Betrage erhöht werden.
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