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Ende, Anmerkung zu VI, Anmerkung zu I bis V.), beziehen der Steuerrevifor,
dessen Assistent und der Feldmesser täglig 5 —E
wenn aber die Arbeit (ohne Unterschied, ob sie unterbrochen an verschiedenen
Tagen oder ununterbrochen gefertigt wird) zusammengenommen nicht mindestens
acht Stunden erfordert, nach Verhältuiß der darauf nothwendig verwendeten
Zeit, wenigstens abern — 40 F.
Ausgeschlossen bleiben hiervon die an die Oberbehsrde erstatteten Be-
richte und sonstigen Offizialarbeiten, sowie blose Uebersendungsschreiben.
Das Staatsministerium kann für Feldmesser, welche keine Besoldung oder
andere ständige Vergütung aus einer Staatskasse beziehen, das Taggeld in
geeigneten Fällen bis auf. .. 7. —
täglich erhöhen. Das Mehr über täglich 5 / fällt der Staatskasse zur Last,
wenn es sich um Arbeiten handelt, welche der Bezirks-Steuerrevision obliegen
oder ganz aus der Staatskasse bezahlt werden.
Beschränkt sich die Arbeit einer Stenerrevision lediglich auf aktenmäßige
Niederschriften und Ausfertigungen (z. B. Verordnungen, Beschlüsse, Ladungen,
Mittheilungen an Behörden, dienstaufsichtliche Vorschritte gegen Geometer, wo
dieselben zur Kostentragung verurtheilt werden), so darf sich der hiernach als
Hausarbeit zu berechnende Betrag jedoch niemals höher belaufen, als dafür
nach den Sätzen in Ziffer VId sich berechnet.
Auch in den Fällen der Ziffer VII wird für Abschriften nur die in
§ 18 bestimmte Schreibgebühr gewährt.
VIII. Bei auswärtigen Verrichtungen beziehen die Steuerrevisoren,
deren Assistenten und die verpflichteten Feldmesser täglich 5% — F an
Verrichtungsgebühren, wenn jedoch das auswärtige Geschäft einschlüssig
der Reise weniger als 6 Stunden erfordert, nur die Hälfte;
daneben, nach Maßgabe der Bestimmungen in den 8§§ 96 bis 111, die
zulässigen Tagegelder, Nachtgelder und Reisekostenvergütungen.
Diese Verrichtungsgebühr erhöht sich um die Hälfte, wenn das Ge-
schäft zwar innerhalb des Gemeindebezirks des Wohnortes bezüglich Stations-
ortes, jedoch außerhalb der Wohnung im Freien vorzunehmen ist und Tage-
gelder dafür nicht zu berechnen sind (§ 97a).
Anmerkungen zu I bis VIII:
1. Die Anwendbarkeit vorstehender Bestimmungen beschränkt sich auch in Ansehung der
Feldmesser auf solche Geschäfte, zu deren Vornahme dieselben als solche zuständig sind. Denselben