Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1894. (78)

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werden, wenn die Kosten von der Staatskasse zu tragen sind, Gebühren nach 88 122 und 123 
W soweit nicht eine abweichende Vereinbarung getroffen ist. 
2. Neben den Gebühren der Steuerrevisionsbeamten und Feldmesser sind (außer den Ver— 
lägen für Papier und Leinwand im Falle der Ziffer 1 3) die baaren Aufwände für Porto, 
Botenlohn (vorbehaltlich der Bestimmung unter VIII), Bestellungen 2c., für Ablohnung der bei 
dem Geschäfte zugezogenen Feldgeschworenen, Schätzer, Kettenzieher und sonstiger zur Auskunfts- 
ertheilung oder zur Handdienstleistung verwendeter Personen, endlich die Schreibgebühr für Ab- 
schriften (nach § 18), nicht aber auch für Reinschriften, noch besonders in Rechnung zu stellen und 
nöthigenfalls zu bescheinigen. Bezüglich der Verpackungskosten gilt das bei § 121 unter E 
Bestimmte auch hier. 
§ 123. 
Fortsetzung. 
1. Die Gebühren der Feldmesser bei der Landesvermessung und bei 
der Katastrirung regeln sich nach den deshalb jeweilig bestehenden Ver- 
tragsverhältnissen. 
2. Für die Prüfung einer Flurmessung bezieht der Vermessungsrevisor 
oder der an seiner Statt damit Beauftragte: 
a) für Prüfung der Aufnahme, der Flächenberechnung, des Fundbuches, 
der Reinkarte und der Generalkarte 
für jede Hofraithe (§ 122 1 Anm. 33 3 22•9 
im Uebrigen für je 10 Hektar — „ 
wobei die über die vollen 10 Hektar überschießenden Flichenkrent 
wie volle 10 Hektar berechnet werden (§ 29). 
Die Vertheilung dieser beiden Gebührensätze auf die einzelnen Arbei- 
ten in Fällen, in welchen die letzteren von verschiedenen Personen aus- 
geführt werden, steht dem Staatsministerium zu. 
Hierneben bei Prüfung der Aufnahme für die dabei vorkommenden aus- 
wärtigen Verrichtungen die gesetzlichen Tagegelder, Nachtgelder und 
Reisekostenvergütungen eines Vermessungsrevisors. 
3. Für technische Hausarbeiten, z. B. Begutachtungen, welche nicht die 
Natur der Flurmessungsprüfungen haben, bezieht der Vermessungsrevisor oder 
der an seiner Statt Beauftragte nach der Vorschrift in § 122 unter VII 
täglich 5 —/, mindestens aber 40 F. 
4. Für die Anfertigung und Prüfung von Abzeichnungen solcher Karten, 
welche bei der Vermessungsbehörde jeweilig in Aufbewahrung sind, kommen 
dieselben Gebührenbestimmungen in Anwendung, welche für die Steuerrevisions- 
beamten gelten. 
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