jedoch nur die Hälfte hiervon, wenn das Item weniger
als 15 Ar hält; bei gebundenen Gütern, die an Fläche
mehr als 2 Hektar halten 1 —#
und, wenn sie über 4 Hektar haltten2 „ —,„
Wenn auf mehreren Grundstücken zusammen ein nicht auf die einzelnen
ausgeworfener Zins haftet, so ist für die Abschreibung und Zuschreibung dieses
Zinses die Gebühr nur einfach, wie von einem gebundenen Gute, zu entrichten.
Im Uebrigen finden die Bestimmungen des § 120 in der Anmerkung zu
Ziffer 1a und b, in Ziffer 2, 3 und 4 auch hier Anwendung.
Anmerkung:
In jedem Besitzveränderungsfalle ist es unbedingt Pflicht der betheiligten Grundstücksbesitzer,
das Abschreiben und Zuschreiben in den Grund= und Erbzinsbüchern bewirken zu lassen, und haftet
für die Gebührenzahlung zunächst der erwerbende Theil.
2. In Angelegenheiten und auf Nachsuchen dazu berechtigter Personen
a) für das Aufschlagen eines Erbzinsbuches oder eines
anderen Grundbuches — 20N#
wenn es sich um mehr als 6 Blätter 2 für jedes
weitere Blatt noch — „ 4„;
b) für einen Auszug oder ein geugniß boraus, ein-
schlüssig des Aufschlagens. . — „ 30 „
und, wenn es sich um mehr als 6 Items handelt, für
jedes weitere Jtem noch — „ 4„
Für die Beglaubigung wird etwas Besonderes icht berechnet.
Anmerkung:
Die Prüfung einschlüssig Richtigstellung derjenigen Grundstücksbeschreibungen, welche den
Einnahmebehörden bei Eigenthumsveränderungen vor der Uebereignung vorgelegt werden, ist von
ihnen kostenfrei zu bewirken.
3. Für die Vertheilung der grundherrlichen Gefälle bei Grundstücks—
theilungen und Zerschlagungen und für das Eintragen der entstandenen neuen
Items mit dem auf sie vertheilten Erbriuse in das Erbbuch,
von jedem Theilie 10
jedoch im Ganzen mindestesss —, 50 „