Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1894. (78)

192 
10. Gebühren der Rechnungsamts- und Revisionsbeamten in Angelegenheiten 
der Gebäudeb andversicherung 
§ 126. 
1. Für jeden Versicherungsschein über die Gebäude einer bei der Landes- 
brandversicherungsanstalt versicherten Hofraithe (§§ 254 und 59 des Gesetzes 
vom 16. Juni 188117) — # 30N#. 
wenn aber in den Versicherungsschein mehr als fünf Gebände aufgenommen 
sind, von jedem weiteren Gebäunde noch. — 49. 
Hiervon erhält je die Hälfte: 
der Vorstand des Rechnungsamtes und der betreffende Ministerialrevisions- 
beamte. 
2. Für das Aufschlagen eines Brandversicherungskatasters auf Nachsuchen 
dazu berechtigter Personen — 20 
in Fällen, wenn es sich um nehr als füuf Hofraithen handelt, für jede 
weitere noch — 45.. 
3. Für einen Auszug uus dem Vrandversicherungskataster, einschlüssig 
Aufschlagens und Beglaubigens — 9§ 303 
wenn der Auszug mehr als fünf Gebäude zmi, u jedes weitere Gebäude 
noch — 6 3. 
4. Für die Beglaubigung eines solchen von einem Anderen nicht amtlich 
gefertigten Auszuges, 
wenn er nicht mehr als fünf Gebäude umfatt – 20 3 
von jedem weiteren Gebäude noch . 
5. Für jeden Genehmigungsvermerk zu der Verstcherungsurkunde über die 
Versicherung von Gebäuden oder Gebäudetheilen bei anderen Anstalten als der 
Landesbrandversicherungsanstalt oder über die Verlängerung einer docchen Ver- 
sicherung, dem Vorstande des Rechnungsamtes 1 —#. 
11 2 7! 
11. Gebühren der Staatsbaubeamten. 
8127. 
Werden Staatsbaubeamte von einer öffentlichen Behörde zu amtlichen 
Verrichtungen in Privatangelegenheiten, wie namentlich auch in Angelegen- 
heiten der Ablösung und Grundstückszusammenlegung (vergl. § 4 Ziffer 5),
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.