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10. Gebühren der Rechnungsamts- und Revisionsbeamten in Angelegenheiten
der Gebäudeb andversicherung
§ 126.
1. Für jeden Versicherungsschein über die Gebäude einer bei der Landes-
brandversicherungsanstalt versicherten Hofraithe (§§ 254 und 59 des Gesetzes
vom 16. Juni 188117) — # 30N#.
wenn aber in den Versicherungsschein mehr als fünf Gebände aufgenommen
sind, von jedem weiteren Gebäunde noch. — 49.
Hiervon erhält je die Hälfte:
der Vorstand des Rechnungsamtes und der betreffende Ministerialrevisions-
beamte.
2. Für das Aufschlagen eines Brandversicherungskatasters auf Nachsuchen
dazu berechtigter Personen — 20
in Fällen, wenn es sich um nehr als füuf Hofraithen handelt, für jede
weitere noch — 45..
3. Für einen Auszug uus dem Vrandversicherungskataster, einschlüssig
Aufschlagens und Beglaubigens — 9§ 303
wenn der Auszug mehr als fünf Gebäude zmi, u jedes weitere Gebäude
noch — 6 3.
4. Für die Beglaubigung eines solchen von einem Anderen nicht amtlich
gefertigten Auszuges,
wenn er nicht mehr als fünf Gebäude umfatt – 20 3
von jedem weiteren Gebäude noch .
5. Für jeden Genehmigungsvermerk zu der Verstcherungsurkunde über die
Versicherung von Gebäuden oder Gebäudetheilen bei anderen Anstalten als der
Landesbrandversicherungsanstalt oder über die Verlängerung einer docchen Ver-
sicherung, dem Vorstande des Rechnungsamtes 1 —#.
11 2 7!
11. Gebühren der Staatsbaubeamten.
8127.
Werden Staatsbaubeamte von einer öffentlichen Behörde zu amtlichen
Verrichtungen in Privatangelegenheiten, wie namentlich auch in Angelegen-
heiten der Ablösung und Grundstückszusammenlegung (vergl. § 4 Ziffer 5),