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4. Für die Vornahme von Inventuren im Auftrage des Gerichtes
oder des Konkursverwalters nach dem Werthe der inventarisirten Gegenstände
die in § 4 der Gebührenordnung, bezüglich in Art. III Ziffer 3 des Gesetzes
vom 29. Juni 1881, Abänderung von Bestimmungen der Gebührenordnung
betr., bestimmten Gebühren.
5. Für Siegelungen und für Entsiegelungen im Auftrage des Ge-
richtes oder des Konkursverwalters, sofern mit denselben nicht eine in deren
Auftrage vorzunehmende Inventur verbunden sftt. 1 50 F.
Hinsichtlich der Zahlungspflichtigen und der Berechnung der vorstehenden
Gebühren, sowie hinsichtlich der Vergütung der Auslagen des Gerichtsvollziehers
finden die Bestimmungen der Gebührenordnung vom 24. Juni 1878 und des
Gesetzes vom 29. Juni 1881 entsprechende Anwendung.
Jedoch werden für diejenigen Amtshandlungen eines Gerichtsvollziehers,
welche von einer Behörde von Amts wegen angeordnet worden sind, die
Schreibgebühren nur zu fünf Zehnteln vergütet und an die Stelle der
tarifmäßigen Reisekosten tritt eine nach den örtlichen Verhältnissen angemessene,
jedenfalls aber sieben Zehntel des tarifmäßigen Betrages nicht übersteigende
Vergütung für die entstandenen Unkosten.
Anmerkung:
Wegen der Gebühren im Verfahren der Beitreibung rückständiger öffentlicher Abgaben und
anderer Esfäle im Verwaltungswege siehe § 129.
13. Gebühren der Vollstreckungsbeamten . im Verfahren der Beitreibung rückständiger
öffentlicher Abgaben und anderer Gefälle im Verwaltungswege.
§ 129.
Im Verfahren der Beitreibung rückständiger öffentlicher Abgaben und
anderer Gefälle im Verwaltungswege sind vom Schuldner zu zahlen:
1. Gebühren des Vollstreckungsbeamten für die durch denselben ausge-
führte Erinnerung an die Abentrichtung (§ 4 des Gesetzes vom 13. Mai 1879),
wenn der Rückstand beträgt zusammen:
bis mit 1074 — 10.2
10 „ „ 2000 — 20 „
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