Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1894. (78)

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4. Für die Vornahme von Inventuren im Auftrage des Gerichtes 
oder des Konkursverwalters nach dem Werthe der inventarisirten Gegenstände 
die in § 4 der Gebührenordnung, bezüglich in Art. III Ziffer 3 des Gesetzes 
vom 29. Juni 1881, Abänderung von Bestimmungen der Gebührenordnung 
betr., bestimmten Gebühren. 
5. Für Siegelungen und für Entsiegelungen im Auftrage des Ge- 
richtes oder des Konkursverwalters, sofern mit denselben nicht eine in deren 
Auftrage vorzunehmende Inventur verbunden sftt. 1 50 F. 
Hinsichtlich der Zahlungspflichtigen und der Berechnung der vorstehenden 
Gebühren, sowie hinsichtlich der Vergütung der Auslagen des Gerichtsvollziehers 
finden die Bestimmungen der Gebührenordnung vom 24. Juni 1878 und des 
Gesetzes vom 29. Juni 1881 entsprechende Anwendung. 
Jedoch werden für diejenigen Amtshandlungen eines Gerichtsvollziehers, 
welche von einer Behörde von Amts wegen angeordnet worden sind, die 
Schreibgebühren nur zu fünf Zehnteln vergütet und an die Stelle der 
tarifmäßigen Reisekosten tritt eine nach den örtlichen Verhältnissen angemessene, 
jedenfalls aber sieben Zehntel des tarifmäßigen Betrages nicht übersteigende 
Vergütung für die entstandenen Unkosten. 
Anmerkung: 
Wegen der Gebühren im Verfahren der Beitreibung rückständiger öffentlicher Abgaben und 
anderer Esfäle im Verwaltungswege siehe § 129. 
13. Gebühren der Vollstreckungsbeamten . im Verfahren der Beitreibung rückständiger 
öffentlicher Abgaben und anderer Gefälle im Verwaltungswege. 
§ 129. 
Im Verfahren der Beitreibung rückständiger öffentlicher Abgaben und 
anderer Gefälle im Verwaltungswege sind vom Schuldner zu zahlen: 
1. Gebühren des Vollstreckungsbeamten für die durch denselben ausge- 
führte Erinnerung an die Abentrichtung (§ 4 des Gesetzes vom 13. Mai 1879), 
wenn der Rückstand beträgt zusammen: 
bis mit 1074 — 10.2 
10 „ „ 2000 — 20 „ 
77 
20 J77 « 40 « - « · s — 30 7°“ 
77
	        
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