Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1894. (78)

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40 bis mit 70 . 40., 
70 7“ » 100 5% % 50 7% 
100 „ „ 150ft — „ 60 „ 
150 „ „ 200 — „ 70 „ 
200 1 1 300 » «---—» 80 -*1— 
300 „„ 500)0 1 „ — „, 
über 500) 1 „ 50 „ 
2. Gebühren für etwaige vorschriftsmäßige Vorerinnerung durch einen 
von der Orts-Einnahmestelle beauftragten Gemeindediener u. s. w. mit der 
Hälfte der Sätze unter 1, mindestens aber 10 F. 
3. Gebühren des Vollstreckungsbeamten für die Pfändung beweglicher 
körperlicher Sachen, sowie von Früchten, welche von dem Boden noch nicht 
getrennt sind, 
wenn der Rückstand beträgt zusammen: 
bis mit 10 — 4 
10 14 77 20 77 - « · - — 60 :! 
20 7“ « 30 7 ssss — 11 80 !o 7 
30 7° 7 60 « 1 *——i——-—— 
60 » » 100 7 1 75 50 -!*½—- 
100 77 7 200 ? ssss 2 r-17N N... 
200 „ „ 5000 3 „ —„, 
500 77 7 1000 7“ 4 !7% 2½% 
über 1000 „ 5 — 
Unterbleibt die Pfändung, weil der Schuldner bei Vorzeigung des Aus- 
pfändungsbefehles alsbald den Rückstand vollständig abentrichtet, so ermäßigen 
sich diese Gebühren auf die Hälfte der vorstehenden Sätze. 
Auch ist die Hälfte dieser Sätze zu berechnen, wenn bei Unterbleiben 
der Pfändung wegen Mangels von Pfandgegenständen der Rückstand nebst der 
Gebühr des Vollstreckungsbeamten später noch vom Schuldner beigebracht wird. 
Außer dieser Gebühr sind bei jeder ausgeführten Pfändung zu entrichten: 
für die Abschrift des Pfändungsprotokolss — 10 F. 
4. An Gebühren des Vollstreckungsbeamten bei der Pfändung von 
Geldforderungen finden für die Zustellung des Pfändungsbeschlusses an den 
28“
	        
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