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14. Dienergebühren.
8 130.
Bei den Gerichten.
I. Dem Diener, wenn er zur Erhebung oder Auszahlung eines Darlehns—
kapitals oder sonstigen Geldbetrages außerhalb des Gerichtsgebäudes amtlich
beauftragt wird und die Kosten nicht der Staatskasse zur Last fallen,
bei Beträgen von
a) 50 bis mit 150—#/: — 50 3,
b) 150 » « 300 * „„ 75 7“
0) 300 7 7“ 500 „ :„ 1 !7%.. „½%
d) 500 „ „ 1000 „ 1 „ 50 „
e) 1000 „ „ 3000 „ 2 „ — „
f) 3000 « « 6000 „ :„ 3 * 4t„
g) 6000 „ 10000 5 „ —
b) bei höheren Beträgen von je s000 / mehr (5 29) nech
1. —, vom Gesammtbetrage aber höchstens 30 A —
Anmerkung:
Wenn infolge eines Auftrags eine Mehrzahl von Geldposten in Beträgen von weniger
als 50 A erhoben oder ausgezahlt wird, so richtet sich die Gebühr nach deren Gesammtbetrage.
II. Dem Diener, wenn er bei einer von einem Gerichtsbeamten, nicht
aber vom Gerichtsvollzieher, ausgeführten freiwilligen Versteigerung (§ 90) den
Ausruf bewirkt,
von je 100 —8 des Gesammterlöses (6 29) — 55,
höchstens aber 20 / und mindestenns — „ 50 „
und wenn die Versteigerung über 4 Stunden dauert, 1000
mindestens .... 1,,50,,,
wenn über 6 Stunden, täglich mindestens . . . 2,„ —„
Siehe auch § 117.
Anmerkung zu I und II:
Neben diesen Gebühren werden Tagegelder u. s. w. (§§ 96 flg.) gewährt, wenn das Geschäft
außerhalb des Gemeindebezirks des Wohnortes (§ 96) des Dieners Statt findet.