Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1894. (78)

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8 131. 
Bei dem Staatsministerium. 
Bei Ausfertigung einer Urkunde über Verkauf oder Verpachtung fiskalischer 
Grundstücke, z. B. eines Kammergutes, hat der Käufer oder Pachter zu zahlen 
LA bis 3.A. 
Anmerkung: 
Weitere Dienergebühren sind in §§ 94 und 116 aufgeführt. 
8132. 
Nebengebühren der Gendarmen 2c. für Verrichtungen im Stationsorte. 
Wenn im Großherzoglichen Gendarmeriekorps dienende Gendarmen oder 
Polizeidiener im Stationsorte zu Verrichtungen, welche nicht zu ihren 
eigentlichen Dienstobliegenheiten gehören, zugezogen werden, haben sie, soweit 
nicht bestallungs= oder instruktionsmäßig etwas anderes bestimmt ist, an Tages- 
gebühr zu beziehen: 
der Wachtmeister oder Obergendrm 2—— 
der Gendarm oder Polizeidiener (Schutzmann) 1 „ 50 „ 
wenn aber die Verrichtung weniger als 6 Stunden dauert, je die Hälfte 
dieser Sätze. 
15. Gebühren der Bürgermeister und der übrigen Gemeindebeamten. 
5 133. 
Gemeindebeamte sollen erhalten: 
I. wenn sie in Geschäften der Rechtspflege thätig sind: 
1. Für schriftliche Arbeiten: 
a) für Anfertigung von Kaufverträgen, Erbscheinen, Loosbriefen, Schenkungs- 
urkunden, Pfandscheinen, Nachlaßverzeichnissen und dergl. (§ 2c des 
Gesetzes vom 5. März 1850) — 50 FE bis 1— 
und für jede dritte und weitere Seite (§ 18) noch — „ 25 „ 
b) für andere schriftliche Arbeiten in gebührenpflichtigen Rechtssachen, wie 
Berichte, Anzeigen, Verzeichnisse, Auszüge, Anerkennungs= und andere 
Zeugnisse, soweit ein zahlungsfähiger Kostenschuldner vorhanden ist, 
5 bis 1. 0 
und für jede dritte und weitere Seite noch — „ 10 
7“ 7
	        
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