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Anmerkung zu a und b:
Die zur Anfertigung dieser Arbeiten verwendete Zeit wird nicht besonders vergütet. Be-
treffs der Ausmessung der dafür bestimmten Gebühren wird auf die Vorschriften des § 30
hingewiesen.
2. Für sonstige Verrichtungen (Versteigerungen u. s. w.) in gebühreupflich-
tigen Rechtssachen, soweit ein bhlungsfähiger Kostenschulduer vorhanden ist,
für jede Stunde des Geschäfts (8 29) .. — 550 3,
jedoch für den ganzen Tag höchstenn 3 — „ „
an Zählgebühren aber ein und ein halb vom Hundert des Erlöses;
wenn bei Versteigerungen der Gemeindediener oder eine andere zugezogene
Person den Ausruf bewirkt, wird hierfür die in § 130 unter II bestimmte
Gebühr berechnet.
3. Für nothwendige Wege außerhalb des Gemeindebezirks des Wohnortes,
soweit nicht Tagegelder, Nachtgelder und Reisekostenvergütungen nach den
88 96 flg. zu berechnen sind, neben der nach der Zeit bemessenen Gebühr
unter Ziffer 2 eine Reisekostenvergütung von zehn Pfennig, soweit aber
der Weg unter Benntzung einer Eisenbahn zurückgelegt werden kann, von nur
fünf Pfennig für jedes Kilometer des * Hiuwegs wie des Nucwegs (§ 111),
jedoch mindesteenns — 50 F.
II. Gemeindebeamte haben für nothwendige Wege in Polizei-- und Ver-
waltungssachen außerhalb des Gemeindebezirks des Wohnortes, soweit nicht
Tagegelder, Nachtgelder und Reisekostenvergütungen nach den 88 96 flg. zu
berechnen sind, zu erhalten:
bei Entfernungen vom Wohnort bis mit 2 Kilometer — 4 60 3,
darüber hinaus bis mit 4 Kilometer ., „ — „
für je 4 weitere Kilomeeeer — , 50 „
Für den Rückweg ist, wenn derselbe an dem nänmlichen Tage erfolgen
kann, der hälftige Ansatz hinzuzurechnen. Ist aber der Rückweg an dem
nämlichen Tage wegen der Entfernung und der Dauer des Geschäfts unthunlich,
so ist obiger Ansatz nochmals ganz zu berechnen.
Die in gegenwärtigem Paragraph geordneten Nebengebühren sind nur
insoweit für den betreffenden Gemeindebeamten zu berechnen, als keine Bausch-
vergütung dafür aus der Gemeindekasse einzutreten hat, solchenfalls dagegen
für die letztere zu berechnen (vergl. Artikel 104 der Gemeindeordnung vom