Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1894. (78)

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24. Juni 1874). Auch darf Gemeinden die Wegegebühr nur einmal an 
cinem Tage angerechnet werden, wenngleich die Reise mehrere Gemeinde- 
angelegenheiten betraf. 
Anmerkungen: 
1. Die Ansätze dieses Paragraphen gehören nicht zu den Auslagen, welche nach § 24 von 
der Staatskasse gezahlt werden. 
2. Wenn Gemeindebeamte als Sachverständige thätig werden, erhalten sie die nach § 136 zu 
berechnenden Gebühren. 
3. Botenlohn für Beförderung schriftlicher Eingaben an die Behörden findet in der Regel 
nicht, sondern nur dann Statt, wenn die Absendung durch besondere Lohnboten unumgänglich noth- 
wendig war, was auf der Eingabe pflichtmäßig zu bemerken ist. 
4. § 97a findet auf § 133 entsprechende Anwendung. 
I. Für den Straßenausruf einer behördlichen Bekanntmachung durch den 
# oder eine andere Person, wo ein solcher Ausruf üblich oder 
als angemessen erachtet t. 50% bis 1./. 
16. Gebühren der Feldgeschworenen. 
(§§ 4 u. flg., 31 u. flg. des Gesetzes vom 5. März 1851.) 
§ 134. 
Die Feldgeschworenen haben, soweit nicht durch Ortsstatut oder Verein- 
barung andere Bestimmungen getroffen sind oder getroffen werden, folgende 
Gebühren zu beziehen: 
1. Für die allgemeine Beaufsichtigung der Grenzen und Grenzmarken 
(§ 35 des Gesetzes vom 5. März 1851) 
für je 10 Hektar (5 29) des Flächengehaltes der Füur jährlich aus der 
Gemeindekasse — # 60 J, 
in welche sich sämmtliche Feldgeschworene des Ortes zu theilen haben. 
2. Als Steinsetzerlohn, wobei das Geschäft nach dem Stück vergütet 
wird, sonach keine Tagegebühr (3) Statt findet: 
a) von jedem Grenzsteine, welcher die unter Ziffer VIlb des Gesetzes vom 
14. Dezember 1871 vorgeschriebene Größe besirnt. — / 16 Z; 
b) von jedem kleineren unter Ziffer VIIle daselbst beschriebenen Grenzsteine 
— MA 12 ; 
c) wenn ein Stein herausgenommen wird, ohne Wiedereinsetzung eines 
solchen an dessen Stelle, der hälftige Betrag der unter a und b an- 
gegebenen Gebühr; wird aber ein Stein herausgenommen und ein solcher
	        
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