200
24. Juni 1874). Auch darf Gemeinden die Wegegebühr nur einmal an
cinem Tage angerechnet werden, wenngleich die Reise mehrere Gemeinde-
angelegenheiten betraf.
Anmerkungen:
1. Die Ansätze dieses Paragraphen gehören nicht zu den Auslagen, welche nach § 24 von
der Staatskasse gezahlt werden.
2. Wenn Gemeindebeamte als Sachverständige thätig werden, erhalten sie die nach § 136 zu
berechnenden Gebühren.
3. Botenlohn für Beförderung schriftlicher Eingaben an die Behörden findet in der Regel
nicht, sondern nur dann Statt, wenn die Absendung durch besondere Lohnboten unumgänglich noth-
wendig war, was auf der Eingabe pflichtmäßig zu bemerken ist.
4. § 97a findet auf § 133 entsprechende Anwendung.
I. Für den Straßenausruf einer behördlichen Bekanntmachung durch den
# oder eine andere Person, wo ein solcher Ausruf üblich oder
als angemessen erachtet t. 50% bis 1./.
16. Gebühren der Feldgeschworenen.
(§§ 4 u. flg., 31 u. flg. des Gesetzes vom 5. März 1851.)
§ 134.
Die Feldgeschworenen haben, soweit nicht durch Ortsstatut oder Verein-
barung andere Bestimmungen getroffen sind oder getroffen werden, folgende
Gebühren zu beziehen:
1. Für die allgemeine Beaufsichtigung der Grenzen und Grenzmarken
(§ 35 des Gesetzes vom 5. März 1851)
für je 10 Hektar (5 29) des Flächengehaltes der Füur jährlich aus der
Gemeindekasse — # 60 J,
in welche sich sämmtliche Feldgeschworene des Ortes zu theilen haben.
2. Als Steinsetzerlohn, wobei das Geschäft nach dem Stück vergütet
wird, sonach keine Tagegebühr (3) Statt findet:
a) von jedem Grenzsteine, welcher die unter Ziffer VIlb des Gesetzes vom
14. Dezember 1871 vorgeschriebene Größe besirnt. — / 16 Z;
b) von jedem kleineren unter Ziffer VIIle daselbst beschriebenen Grenzsteine
— MA 12 ;
c) wenn ein Stein herausgenommen wird, ohne Wiedereinsetzung eines
solchen an dessen Stelle, der hälftige Betrag der unter a und b an-
gegebenen Gebühr; wird aber ein Stein herausgenommen und ein solcher