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4. Für schriftliche Aufsätze, Zeugnisse, Gutachten, mit Ausnahme der—
jenigen, welche ihnen als Offizialarbeit obliegen oder, wie bei Ziffer 1 oben,
unter der Gesammtvergütung mit begriffen sind. —9 50
und für jede dritte und weitere Seite (6§ 18) noh. „ 10 „
17. Gebühren der Ortsgerichtsschöffen und Urkundspersonen.
*§ 135.
1. Jeder der für den einzelnen Ort bestellten Gerichtsschöffen, sowie jede
sonstige Urkundsperson erhält für jede Stunde (6 20) — 4 50
und höchstens für den ganzen Tag „
2. Für schriftliche Aufsätze jeder Art erhalten dieselben. eine Vergütung
von 50 Pfennig. Jede dritte und weitere Seite des Aufsatzes (§ 18) wird mit
10 Pfennig bezahlt. Die zur Anfertigung des Aufsatzes verwendete Zeit wird
nicht besonders vergütet.
3. Bei nothwendigen Wegen außerhalb des Gemeindebezirkes des Wohn-
sitzes beträgt die Reisevergütung, welche neben der Gebühr unter Ziffer 1
gewährt wird, für jedes Kilometer (§ 111) des Hinwegs und des Rückwegs
jedoch nicht unter — „ 50 „
Anmerkungen:
1. Werden Ortsgerichtsschöffen und Urkundspersonen als Sachverständige vernommen, so
beziehen, sie Gebühren nach § 1
Die Gebühren der e (angsvollsreckungen im Verwaltungswege zugezogenen Zeugen
sind in * 129 Ziffer 7 angegeben.
18. Gebühren der Zeugen und Sachverständigen.
§ 136.
Allgemeines.
1. Sowohl auf diejenigen gerichtlichen Angelegenheiten, welche durch die
deutschen Prozeßordnungen nicht betroffen werden, als auch auf Angelegen-
heiten der Verwaltung findet neben dem, was gegenwärtiges Gesetz sonst
hierüber bestimmt (vergl. insbesondere §§ 21 bis 24, 136 bis 140), die
Gebührenordnung des deutschen Reichs für Zeugen und Sachverständige vom
30. Juni 1878 in den 8§ 2 bis 13 und 15 5) entsprechende Anwendung
) Am Schlusse dieses Gesetzes abgedruckt.