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insoweit, als diese Paragraphen nicht in Widerspruch mit Bestimmungen des
gegenwärtigen Gesetzes stehen, und als nicht durch Uebereinkommen abweichende
Bestimmungen getroffen sind.
Wo dort vom „Gericht“ die Rede ist, tritt an dessen Stelle die betreffende
Verwaltungsbehörde, wenn es sich um Verwaltungssachen handelt.
2. Wird ein Sachverständiger zugleich als Zeuge vernommen, so ist seine
Zeugengebühr ausgeschlossen.
§ 137.
Fortsetzung.
Die Vorschriften dieses Gesetzes über Kostenzahlung, Kostenbeitreibung
und Kostenvorschußleistung, ingleichen die unter Ziffer 2 des § 136 enthaltene,
treten auch für solche Gebühren der Sachverständigen in Geltung, bezüglich
deren nach Ziffer 1 daselbst durch Uebereinkommen Bestimmung getroffen ist.
8 138.
Rechnungsgebühren.
Wenn in ummfänglicheren oder verwickelteren Rechnungssachen — abge-
sehen von solchen des Staatsrechnungswesens — die Behörde sich der Bei-
hilfe von Rechnungsverständigen bedient, so erhalten die letzteren, vor-
behaltlich abweichenden Uebereinkommens:
1. Für die Anfertigung jedes Bogens einer förmlichen Rechnung
1.50% bis 450 7.
2. Für das Prüfen einer Rechnung, wenn dieselbe eine jährliche reine
Einnahme im Sinne des § 77 von
nicht über 150./ umfaßt, —. MÆA 50 bis 1. Æ,
7° « 300 « » « «» «-
« « 600 « « 1 77“ 50 l!7 ?„7 3 *
7° 7“ 1500 « » 2 7% „½% 11 6 7„
77 77 3000 77. 77 4 77 50 77 77 12 77 7
77 7“. 30000 77 J77 9 ""% 12 « 30 7?
darüber hinaus aber . 30 „ —„ „ 45 „,
bei Rechnungen, welche kei-
nen jährlichen Abwurf
umfassen, . —,,50,,,,30,,.
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