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Anmerkungen:
1. Innerhalb der gezogenen Grenzen ist die Prüfungsgebühr nicht blos nach der Höhe der
jährlichen reinen Einnahme, sondern vorzüglich je nach der mit der Prüfung verbundenen Schwierig-
keit und nach dem Zeitaufwande zu bemessen.
2. Auf die Anzahl der Erinnerungen kommt es nicht an, wohl aber können dem Rechnungs-
verständigen in wichtigen Fällen, wo viele Akten zum Zwecke der Rechnungsprüfung durchzusehen
sind, dafür noch besonders 3 bis 12 “ bewilligt werden.
3. Wird eine Vormundschaftsrechnung wegen des geringen Umfangs der Verwaltung aus-
nahmsweise auf mehrere Jahre zusammen gelegt, so darf für deren Prüfung nur um die Hälfte
mehr angesetzt werden, als der Betrag einer reinen Jahreseinnahme zuläßt.
3. Für Rechnungsauszüge:
für den ersten Bogen 19S bis2
und für jedes weitere Blatt noch . . — „50, „L,.
4. Für Rechnungsgutachten:
für den ersten Begen 2 „ —, „ 44
und für jedes weitere Blatt noch 1 „ —, „ 2„
5. Für Rechnungsübersichten und Vertheilungsentwürfe:
2-—½ bis 124
und für jedes drei Bogen übersteigende Blatt noch 1,„ —, „ „
6. Für Rachlegung von Versteigerungsprotokollen, Inventaren
und Schuldberechnungen 1Sbis 6..
§ 139.
Gebühren der Ortstaxatoren.
Bei den von verpflichteten Taxatoren (Ortstaxatoren) im Gemeindebezirke
ihres Wohnortes vorzunehmenden Abschätzungen und Würderungen erhält jeder
Taxator nur:
a) für die Abschätzung von solchen beweglichen Gegenständen, zu deren
Würderung keine besonderen technischen Kenntnisse erforderlich sind,
an Gebühr:
wenn der Werth der abgeschätzten Sechen d die Summe von 50 MA
nicht übersteigt. . .—-650Æ
bei einem höheren Werthe derselben.
bis mit 150 AÆA.. 1 —3,
„ „ 500 , 1 „ 50„,
für je 300 /¾ mehr (8 e . . — „50O,„
jedoch nicht über . .. . .6,„ —,