Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1894. (78)

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der Vorschuß zunächst zur Deckung derjenigen Auslagen und Gebühren ver- 
wendet wird, für welche derselbe geleistet ist. 
§* 151. 
S. *— r. 
Bei denjenigen Behörden, welche zur Berechnung von Gebühren berechtigt 
sind (8 7), werden regelmäßig 
ein Kostenbuchführer 
K& 4 
und 
beschäftigt. 
Von der Bestellung eines besonderen Kostenbuchführers darf ausnahms- 
weise abgesehen werden. 
Die Geschäfte der Kostenerheber bei den Amtsgerichten können den Rech- 
nungsämtern mit übertragen werden. 
ein Kostenerheber 
8 162. 
Gebühren der in § 161 bezeichneten Beamten und der Untereinnehmer. 
Für die Berechnung und Buchung bezüglich die Erhebung der Gebühren 
(§§ 19 und 32, sowie zweiter Abschnitt) erhalten: 
a) der Kostenbuchführer: 
eins vom Hundert der berechneten und von ihm in Solleinnahme 
gebuchten Gebühren; 
b) der Kostenerheber: 
drei vom Hundert und, wenn ein besonderer Kostenbuchführer nicht 
angestellt ist, drei und ein halb vom Hundert der berechneten 
und nach dem Eingang zur Kasse von ihm in Isteinnahme gebuchten 
Gebühren, wovon jedoch, falls die Erhebung durch den Diener erfolgt, 
ein Fünftel an diesen abzugeben ist, wenn nicht derselbe bei der 
Anstellung zur unentgeltlichen Erhebung ausdrücklich verpflichtet oder 
mit demselben ein anderes Abkommen getroffen ist; 
P) Untereinnehmer: 
zwei vom Hundert der von ihnen auftragsweise beigebrachten Ge- 
bühren von Oberbehörden. 
30“
	        
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