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der Vorschuß zunächst zur Deckung derjenigen Auslagen und Gebühren ver-
wendet wird, für welche derselbe geleistet ist.
§* 151.
S. *— r.
Bei denjenigen Behörden, welche zur Berechnung von Gebühren berechtigt
sind (8 7), werden regelmäßig
ein Kostenbuchführer
K& 4
und
beschäftigt.
Von der Bestellung eines besonderen Kostenbuchführers darf ausnahms-
weise abgesehen werden.
Die Geschäfte der Kostenerheber bei den Amtsgerichten können den Rech-
nungsämtern mit übertragen werden.
ein Kostenerheber
8 162.
Gebühren der in § 161 bezeichneten Beamten und der Untereinnehmer.
Für die Berechnung und Buchung bezüglich die Erhebung der Gebühren
(§§ 19 und 32, sowie zweiter Abschnitt) erhalten:
a) der Kostenbuchführer:
eins vom Hundert der berechneten und von ihm in Solleinnahme
gebuchten Gebühren;
b) der Kostenerheber:
drei vom Hundert und, wenn ein besonderer Kostenbuchführer nicht
angestellt ist, drei und ein halb vom Hundert der berechneten
und nach dem Eingang zur Kasse von ihm in Isteinnahme gebuchten
Gebühren, wovon jedoch, falls die Erhebung durch den Diener erfolgt,
ein Fünftel an diesen abzugeben ist, wenn nicht derselbe bei der
Anstellung zur unentgeltlichen Erhebung ausdrücklich verpflichtet oder
mit demselben ein anderes Abkommen getroffen ist;
P) Untereinnehmer:
zwei vom Hundert der von ihnen auftragsweise beigebrachten Ge-
bühren von Oberbehörden.
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