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Soweit solche Untereinnehmergebühren zur Zahlung kommen, mindert sich
die Hebegebühr des Kostenerhebers (b) von drei auf zwei vom Hundert.
Diese Gebührensätze werden auch von den unter den Kosten berechneten,
zur Staatskasse erstatteten Auslagen, nicht aber von den, vom Kostenerheber mit
einzunehmenden, nach dem Eingange an die Bezugsberechtigten abzugewährenden
Nebengebühren, Strafgeldern, Schadenersatzgeldern 2c. gewährt.
Dem Staatsministerium ist vorbehalten, in einzelnen Fällen statt dieser
Gebühren Gesammtvergütungen, welche den nach den vorstehenden Sätzen sich
berechnenden Gebührenertrag nicht überschreiten dürfen, zu gewähren oder die
Gebührensätze bei der Dienstanstellung zu ermäßigen.
Anmerkung:
Bei Berechnung dieser Gebühren finden 8§ 29 und 31 keine Anwendung.
8 153.
Haftpflicht der Beamten.
Die mit der Aufstellung und Prüfung der Kostenrechnungen, mit der
Kostenbuchführung und Kostenerhebung betrauten, sowie die das Zurücklegen.
der Akten besorgenden und die Beamten, denen die Anordnung der Anforde-
rung von Kostenvorschüssen obliegt, haben, wenn sie den in Bezug auf das
Kostenwesen ihnen obliegenden Pflichten nicht nachkommen, den etwa veran-
laßten Schaden unter solidarischer Haftpflicht, vorbehältlich etwaiger Er-
stattungsansprüche, zu ersetzen. Vergl. auch § 147 letzten Absatz.
Obliegenheit der Vorstände der Behörden ist es, zu überwachen, daß bei
diesen überall, soweit erforderlich, die Vorschriften des gegenwärtigen Gesetzes
genau beachtet werden.
* 154.
Ausführungsvorschriften.
Die Ausführungsvorschriften für das Kostenwesen werden vom Staats-
ministerium erlassen.
B. Bei den Gemeindevorfländen sowie anderen Stellen und Personen.
155.
Die Bestimmungen in 8§ 144, 145, 146 Ziffer 2, 147 und 154 finden
auch auf Kosten Anwendung, welche nicht bei Staatsbehörden berechnet werden.