Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1894. (78)

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Die Zwangsbeitreibung solcher Kosten, mit Einschluß der Nebengebühren 
und Auslagen der Gemeindebeamten, nach den Vorschriften des Gesetzes 
vom 13. Mai 1879 und durch die nach § 3 desselben zu bestimmenden Voll- 
streckungsbehörden ist insoweit statthaft, als dem Zahlungspflichtigen eine mit 
amtlicher Unterschrift ausgefertigte Kostenrechnung unter Stellung einer min- 
destens siebentägigen Zahlungsfrist zugestellt wurde, diese Zahlungsfrist frucht- 
los abgelaufen ist und die Kosten, falls der Schuldner innerhalb dieser Frist 
es beantragt, von der vorgesetzten Dienstbehörde festgestellt worden sind. 
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz Höchsteigenhändig vollzogen und mit 
Unserem Großherzoglichen Staatsinsiegel bedrucken lassen. 
So geschehen und gegeben Weimar, den 11. April 1894. 
Carl Alexander. 
v. Groß. v. Borberg. Rothe. 
 
	        
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