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Personen, welche durch gemeine Handarbeit, Handwerksarbeit oder geringeren Gewerbebetrieb
ihren Unterhalt suchen, oder sich in gleichen Verhältnissen mit solchen Personen befinden, erhalten
die nach dem geringsten Satze zu bemessende Entschädigung auch dann, wenn die Versäumniß eines
Erwerbes nicht Statt gefunden hat.
§ 3.
Der Sachverständige erhält für seine Leistungen eine Vergütung nach Maßgabe der erforder-
lichen Zeitversäumniß im Betrage bis zu zwei Mark auf jede angefangene Stunde.
Die Vergütung ist unter Berücksichtigung der Erwerbsverhältnisse des Sachverständigen zu
bemessen und für jeden Tag auf nicht mehr als zehn Stunden zu gewähren.
Außerdem sind dem Sachverständigen die auf die Vorbereitung des Gutachtens verwendeten
Kosten, sowie die für eine Untersuchung verbrauchten Stoffe und Werkzeuge zu vergüten.
84.
Bei schwierigen Untersuchungen und Sachprüfungen ist dem Sachverständigen auf Verlangen
für die aufgetragene Leistung eine Vergütung nach dem üblichen Preise derselben und für die außer-
dem stattfindende Theilnahme an Terminen die im § 3 bestimmte Vergütung zu gewähren.
85.
Als versäumt gilt für den Zeugen oder Sachverständigen auch die Zeit, während welcher er
seine gewöhnliche Beschäftigung nicht wieder aufnehmen kann.
86.
Mußte der Zeuge oder Sachverständige außerhalb seines Aufenthaltsortes einen Weg bis zur
Entfernung von mehr als zwei Kilometer zurücklegen, so ist ihm außer den nach 8§ 2 bis 5 zu
bestimmenden Beträgen eine Entschädigung für die Reise und für den durch die Abwesenheit
von dem Aufenthaltsorte verursachten Aufwand nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu
gewähren.
87.
Soweit nach den persönlichen Verhältnissen des Zeugen oder Sachverständigen oder nach
äußeren Umständen die Benutzung von Transportmitteln für angemessen zu erachten ist, sind als
Reiseentschädigung die nach billigem Ermessen in dem einzelnen Falle erforderlichen Kosten zu ge-
währen. In anderen Fällen beträgt die Reiseentschädigung für jedes angefangene Kilometer des
Hinweges und des Rückweges fünf Pfennig.
88.
Die Entschädigung für den durch Abwesenheit von dem Aufenthaltsorte verursachten Aufwand
ist nach den persönlichen Verhältnissen des Zeugen oder Sachverständigen zu bemessen, soll jedoch
den Betrag von fünf Mark für jeden Tag, an welchem der Zeuge oder Sachverständige ab-
wesend gewesen ist, und von drei Mark für jedes außerhalb genommene Nachtquartier nicht über-
schreiten.
89.
Mußte der Zeuge oder Sachverständige innerhalb seines Aufenthaltsortes einen Weg bis zu
einer Entfernung von mehr als zwei Kilometer zurücklegen, so ist ihm für den ganzen zurückge-
legten Weg eine Reiseentschädigung nach den Vorschriften des § 7 zu gewähren.
§ 10.
Konnte der Zeuge oder Sachverständige den erforderlichen Weg ohne Benutzung von Traus-
portmitteln nicht zurücklegen, so sind die nach billigem Ermessen erforderlichen Kosten auch außer
den in den 8§§ 6, 9 bestimmten Fällen zu gewähren.