Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1894. (78)

220 
811. 
Abgaben für die erforderliche Benutzung eines Weges sind in jedem Falle zu erstatten. 
812. 
Bedarf der Zeuge wegen jugendlichen Alters oder wegen Gebrechen eines Begleiters, so sind 
die bestimmten Entschädigungen für Beide zu gewähren. 
813. 
Soweit für gewisse Arten von Sachverständigen besondere Taxvorschriften bestehen, welche 
an dem Orte des Gerichts, vor welches die Ladung erfolgt, und an dem Aufenthaltsorte des Sach- 
verständigen gelten, kommen lediglich diese Vorschriften in Anwendung. Gelten solche Taxvorschriften 
nur an einem dieser Orte, oder gelten an demselben verschiedene Taxvorschriften, so kann der Sach- 
verständige die Anwendung der ihm günstigeren Bestimmungen verlangen. 
Dolmetscher erhalten Entschädigung als Sachverständige nach den Vorschriften dieses Gesetzes, 
sofern nicht ihre Leistungen zu den Pflichten eines von ihnen versehenen Amtes gehören. 
814. 
Oeffentliche Beamte erhalten Tagegelder und Erstattung von Reisekosten nach Maßgabe der 
für Dienstreisen geltenden Vorschriften, falls sie zugezogen werden: 
1. als Zeugen über Umstände, von denen sie in Ausübung ihres Amtes Kenntniß erhalten 
aben; 
2. als Sachverständige, wenn sie aus Veranlassung ihres Amtes zugezogen werden und die 
Ausübung der Wissenschaft, der Kunst oder des Gewerbes, deren Kenntniß Voraussetzung 
der Begutachtung ist, zu den Pflichten des von ihnen versehenen Amtes gehört. 
Werden nach den Vorschriften dieses Paragraphen Tagegelder und Reisekosten gewährt, so 
findet eine weitere Vergütung an den Zeugen oder Sachverständigen nicht statt. 
* 15. 
Ist ein Sachverständiger für die Erstattung von Gutachten im Allgemeinen beeidigt, so können 
die Gebühren für die bei bestimmten Gerichten vorkommenden Geschäfte durch Uebereinkommen 
bestimmt werden. 
Weimar. — Hof- Buchdruckerei.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.