220
811.
Abgaben für die erforderliche Benutzung eines Weges sind in jedem Falle zu erstatten.
812.
Bedarf der Zeuge wegen jugendlichen Alters oder wegen Gebrechen eines Begleiters, so sind
die bestimmten Entschädigungen für Beide zu gewähren.
813.
Soweit für gewisse Arten von Sachverständigen besondere Taxvorschriften bestehen, welche
an dem Orte des Gerichts, vor welches die Ladung erfolgt, und an dem Aufenthaltsorte des Sach-
verständigen gelten, kommen lediglich diese Vorschriften in Anwendung. Gelten solche Taxvorschriften
nur an einem dieser Orte, oder gelten an demselben verschiedene Taxvorschriften, so kann der Sach-
verständige die Anwendung der ihm günstigeren Bestimmungen verlangen.
Dolmetscher erhalten Entschädigung als Sachverständige nach den Vorschriften dieses Gesetzes,
sofern nicht ihre Leistungen zu den Pflichten eines von ihnen versehenen Amtes gehören.
814.
Oeffentliche Beamte erhalten Tagegelder und Erstattung von Reisekosten nach Maßgabe der
für Dienstreisen geltenden Vorschriften, falls sie zugezogen werden:
1. als Zeugen über Umstände, von denen sie in Ausübung ihres Amtes Kenntniß erhalten
aben;
2. als Sachverständige, wenn sie aus Veranlassung ihres Amtes zugezogen werden und die
Ausübung der Wissenschaft, der Kunst oder des Gewerbes, deren Kenntniß Voraussetzung
der Begutachtung ist, zu den Pflichten des von ihnen versehenen Amtes gehört.
Werden nach den Vorschriften dieses Paragraphen Tagegelder und Reisekosten gewährt, so
findet eine weitere Vergütung an den Zeugen oder Sachverständigen nicht statt.
* 15.
Ist ein Sachverständiger für die Erstattung von Gutachten im Allgemeinen beeidigt, so können
die Gebühren für die bei bestimmten Gerichten vorkommenden Geschäfte durch Uebereinkommen
bestimmt werden.
Weimar. — Hof- Buchdruckerei.