Regierungs-Zlatt
für das
Großherzogthum
Sachsen- . Weimar Eisenac.
Nummer 11. Weimar. 12. Mai 1894.
Inhalt: Ministerial. Verordnung zum Schutze nühzlicher Vögel, Seite 221. — Ministerial-Bekanntmachung, die Vor-
bereitung der Wahlen der Abgeordneten zum XXVII. ordentlichen Laudtag des Großherzoglhums beir.,
224. — Ministerial- Bekanntmachungen, die Eriheilung des Exequatur an den zum Italienischen Konsul
1½ ½ Amtssitz in Leipzig ernannten Kaufmann Friedrich Wilhelm Max Krause zud au den zum Konsul
der Republik Chile mit dem Amtssitz in Leipzig ernanuten Herrn Karl Strathmann betr., Seile 225. —
Ministerial- Bekanntmachungen, Wechsel in den Hauptagenturen der „Gegenseitigleit", Versicherungögesellschalt
on 1855 zu Leipzig, der Renten- und Lebensversicherungs. Anstalt im Darmstadt, der allgemeinen Spiegel-
hoes. Versicherungs-Gesellschaft in Manuheim, der Feuer-Versicherungs. Gesellschaft zu Brandenburg alH. und
der Magdeburger Lebens-Versicherungs-Gesellschaft in Magdeburg beir., Seite 225, 226 und 227. — Junhalts-
Verzeichuiß aus dem Reichs-Gesetzblaut und dem Central-Blatt für das Deutsche Reich, Seile 227 und 228.
Ministerial-Verordnung
zum Schutze nützlicher Vögel.
41 I. Mit Bezugnahme auf die Bestimmungen in § P des Gesetzes über
die Schonzeit des Wildes vom 19. April 1876 — Regierungs-Blatt
Seite 65 —, im zweiten Absatze des Gesetzes, betreffend die jagdbaren
Vögel, vom 14. Februar 1894 — Regierungs-Blatt Seite 5 — und in § 9
des Gesetzes, betreffend den Schutz von Vögeln, vom 22. März 1888 —
Reichs-Gesetzblatt Seite 111 — wird auf Grund des § 1 des Gesetzes vom
7. Januar 1854 — Regierungs-Blatt Seite 17 — mit höchster Genehmigung
hierdurch verordnet, was folgt:
§ 1.
Das Fangen, Schießen und jede andere Tödtung der in der Anlage A
aufgeführten Vogelarten ist untersagt und zwar auch in Ansehung derjenigen.
Fangmittel und Zeiten, für welche das Gesetz vom 22. März 1888 ein Ver-
bot nicht enthält.
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