Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1894. (78)

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Ministerial-Bekanntmachungen. 
(42) II. Höchster Entschließung zufolge soll die Wahl der sämmtlichen Ab- 
geordneten für den nächsten — den sieben und zwanzigsten — ordentlichen 
Landtag des Großherzogthums nach Maßgabe des Gesetzes vom 6. April 1852 
im Laufe des Monats September dieses Jahres vorgenommen werden. 
Das unterzeichnete, nach § 11 des angezogenen Gesetzes mit der all- 
gemeinen Leitung des Wahlgeschäfts betraute Staats-Ministerium bringt hier- 
durch diese höchste Entschließung mit dem Bemerken zur öffentlichen Kenntniß, 
daß die zur Vorbereitung der Abgeordnetenwahlen erforderlichen näheren An- 
ordnungen mit Einschluß der Wahlmännerwahlen von den Großherzoglichen 
Bezirksdirektoren für den Umfang ihrer Bezirke in Gemäßheit der ihnen zu- 
gehenden Anweisung werden getroffen werden. 
Schon jetzt aber findet sich das unterzeichnete Staats-Ministerium zu 
folgenden allgemeinen Anordnungen veranlaßt: 
I. Die Großherzoglichen Rechunngsämter und Steuer-Lokal-Kom- 
missionen haben innerhalb 14 Tagen von dieser Bekanntmachung an 
1. nach § 40 des gedachten Gesetzes die Zusammenstellung der Namen 
Derjenigen, welche aus inländischem Grundbesitz ein jährliches 
Einkommen von mindestens Dreitausend Mark versteuern, auf Grund 
der Steuerrollen zu fertigen, ingleichen 
2. nach § 48 jenes Gesetzes ortsweise eine Zusammenstellung der Vor- 
und Zunamen derjenigen männlichen Staatsangehörigen anzufertigen, 
welche in den Stenerrollen der ersten und dritten Abtheilung zusammen- 
genommen mit einem Jahreseinkommen aus anderen Quellen als 
dem Grundbesitze im Betrage von wenigstens Dreitausend Mark ein- 
gezeichnet stehen, sodann aber beide Zusammenstellungen an den zu- 
ständigen Bezirksdirektor einzusenden. (Vergleiche zu Ziffer 1 und 2 
auch Nachtragsgesetz vom 19. August 1884, Regierungs-Blatt Seite 163.) 
1I. In jedem Gemeindebezirke ist von dem Gemeindevorstande zu- 
nächst die Liste der zur Theilnahme an der Wahl der Wahlmänner daselbst 
berechtigten männlichen Staatsangehörigen, welche das Bürgerrecht in einer 
Gemeinde des Großherzogthums besitzen, und denen die in den 8§ 7, 54 und 
55 des zuerst erwähnten Gesetzes vorgeschriebenen Wahlerfordernisse nicht ab- 
gehen, sofort aufzustellen und an einem öffentlich bekannt zu machenden Orte
	        
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