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Sinne der deutschen Gebühren-Ordnung für Zeugen und Sachverständige vom
30. Juni 1878.
2. In den Fällen der Ziffer 1b in § 21 des Gesetzes dürfen an die
unter Ziffer 2 daselbst genannten Beamten nur Tagegelder, Nachtgelder und
Reisekostenvergütungen, sowie etwaige sonstige Auslagen vorschußweise aus
der Staatskasse gezahlt werden, nicht aber auch die Nebengebühren (Verrichtungs-
gebühren). Vielmehr sind die letzteren an Personen der dort bezeichneten Beamten-
klassen erst auszuzahlen, sobald sie aus einem eingezahlten Kostenvorschusse
gedeckt werden können, oder nachdem dieselben vom Kostenpflichtigen gezahlt sind.
Hinsichtlich der Bezirks= und Landgerichtsärzte verbleibt es jedoch bei den
Bestimmungen im Nachtrag vom 15. Mai 1889 zur Medizinal-Ordnung vom
1. Juli 1858 8 4e 1 (Regierungsblatt Seite 105).
3. Findet die Zuziehung der unter Ziffer 2 des § 21 genannten Be-
amten als Sachverständige an ihrem Wohnorte statt, so sind denselben die
dort geordneten Nebengebühren mit der vorstehend unter Ziffer 2 bezeichneten
Maßgabe gleichfalls zu vergüten.
4. Wird ein gegen festen Gehalt angestellter öffentlicher Beamter als
Zeuge an seinem Aufenthaltsorte, oder wird er als Zeuge über Umstände, von
welchen er nicht in Ausübung seines Amtes Kenntniß erhalten hat, außerhalb
seines Aufenthaltsortes vernommen, so findet in der Regel ein Anspruch auf
Entschädigung für Zeitversäumniß nicht statt. Denn die im § 2 der deutschen
Gebühren-Ordnung vom 30. Juni 1878 bestimmte Entschädigung für Zeit-
versäumniß gebührt einem Zeugen nur dann, wenn mit der Zeitversäumniß
eine Erwerbsversäumniß verbunden ist, und eine solche erleiden öffentliche
festbesoldete Beamte durch ihre Vernehmung als Zeugen meist nicht. Jedoch
ist dem mit fester Besoldung angestellten, als Zeugen vernommenen Beamten
unbenommen, den besonderen Nachweis einer Erwerbsversäumniß zu führen,
während demjenigen Beamten, welcher neben seinem Amtseinkommen auch Ein-
kommen aus sonstiger Erwerbsthätigkeit bezieht, die Vermuthung zur Seite
steht, er erleide durch die Vernehmung als Zeuge eine Erwerbsversäumniß.
In beiden letzteren Fällen kann daher ein Anspruch des Beamten, als Zeuge
für die Zeitversäumniß entschädigt zu werden, aus § 2 der Gebühren-Ord-
nung begründet werden.
Die Behörden haben, dafern öffentlichen Beamten Entschädigung nach
§#2 der Gebühren-Ordnung aus der Staatskasse gewährt wird, zum Ausgabe-