Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1894. (78)

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beleg zu bemerken, daß Erwerbsversäumniß nachgewiesen oder aus welchen 
Gründen solche als wahrscheinlich anzunehmen sei. 
5. Die Großherzoglichen Gendarmen, einschließlich der Wachtmeister, 
sowie — bei Forstrügesachen — die Großherzoglichen Forstbeamten, Forst- 
aufseher und Forstkreiser erhalten in Fällen der Ziffer 1 in § 14 der 
deutschen Gebührenordnung vom 30. Juni 1878 und in 8 21 des Gesetzes 
vom 11. April 1894 niemals vorschußweise aus der Staatskasse (Ver- 
waltungskasse, Gerichtskasse): 
a) Zeugengebühren überhaupt, wenn deren Vernehmung innerhalb 
des Gemeindebezirkes ihres Wohn-(Stations-) Ortes oder doch inner- 
halb einer Eutfernung von zwei Kilometer von dem letzteren erfolgt, 
b) Reisekostenvergütungen, wenn nach den persönlichen Verhält- 
nissen des Zeugen oder nach äußeren Umständen die Benutzung von 
Transportmitteln nicht für angemessen zu erachten ist, oder wenn der 
Beamte eine ständige Vergütung für Pferdehaltung oder Reisekosten 
aus der Staatskasse erhält, und die Reise bei Gendarmen den Dienst- 
bezirk, bei Forstbeamten den Anmtsgerichtsbezirk des Wohnortes 
(Stationsortes) nicht überschreitet. 
6. Insoweit aus Ziffer 2—5 sich etwas anderes nicht ergiebt, sind auch 
an öffentliche Beamte die ihnen zustehenden Zeugen= und Sachverständigen- 
Gebühren auf Verlangen vorschußweise aus der Staatskasse zu zahlen. 
§ 3. 
Zu 8§§ 22, 136 flg. des Gesetzes. 
Ergeben sich bei der Bemessung der den Zeugen und Sachverständigen, 
oder der den zugezogenen, durch ihre Anstellung zu unentgeltlicher Verrichtung 
nicht verpflichteten sonstigen Personen (§ 15 Ziffer 7 des Gesetzes) zu ge- 
währenden Beträge Zweifel im Einzelfalle, so darf deren Zahlung stets erst 
nach deren Feststellung erfolgen. 
Vergl. §8§ 12 Ziffer 5, 25 und 45 des Gesetzes. 
Dies findet, wenn fraglich ist, ob die Geldbeträge höher oder niedriger 
zu bemessen seien, mithin der Zweifel nur hinsichtlich eines Theiles der Be- 
träge besteht, nur auf diese Theilbeträge Anwendung. 
Damit bei allen Behörden des Großherzogthums eine wünschenswerthe 
Uebereinstimmung in der Anwendung der Gebührensätze für Zeugen und 
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