Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1894. (78)

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Sachverständige ohne Beeinträchtigung der nöthigen Ersparnißrücksichten 
nach Thunlichkeit herbeigeführt werde, wird erwartet, daß bei der Bemessung 
solcher auszuzahlenden Gebühren überall die Verhältnisse der verschiedenen 
Erwerbsklassen, sowie der Umstand sorgfältige Beachtung finden, daß die zu- 
lässig höchsten Gebühren-Einheitssätze im Großherzogthum nur an wenigen 
Orten und auch für diese nur ausnahmsweise anzuwenden sein werden. 
84. 
Zu § 30 des Gesetzes. 
Der zulässig niedrigste Gebührensatz ist regelmäßig nur in ganz gering- 
fügigen Sachen, dagegen der zulässig höchste Gebührensatz überhaupt nur 
ausnahmsweise in außergewöhnlich umfangreichen, schwierigen und wichtigen 
Sachen anzuwenden; in Sachen anderer Art ist innerhalb dieser Grenzen der 
Gebührensatz nach Verhältniß des in § 30 bestimmten Maßes zu ermessen. 
Daß bei der Wahl solcher Kostensätze maßvoll und angemessen verfahren 
werde, ist von den Oberbeamten der Behörden zu überwachen. 
85. 
Zu § 82 Absatz 2 des Gesetzes. 
Bei Bemessung des Kostenvorschusses sind auch die Auslagen für 
Bekanntmachungen und an Reisekosten für etwaige auswärtige Verrichtungen 
ausreichend zu veranschlagen. 
86. 
Zu s 106 des Gesetzes. 
1. Bei Dienstreisen über die Grenzen des Großherzogthumes hinaus darf 
ohne Erbringung besonderen Nachweises für den wirklichen Mehraufwand das 
Anderthalbfache der Ansätze für Tagegelder, Nachtgelder und beziehungsweise für 
Bedienung (§ 103 Ziffer 1, 2 und § 105 des Gesetzes) in Rechnung gestellt 
werden, wenn und soweit die Dienstreise die Uebernachtung außerhalb des Groß- 
herzogthumes in einer Stadt von mehr als 100000 Einwohnern erfordert hat. 
2. An Gendarmerie-Wachtmeister, Obergendarmen, Gendarmen und Diener 
(§§ 103 und 105, VIII und IX) ist das Anderthalbfache der Ansätze für Tage- 
gelder und Nachtgelder bei jeder wegen Gefangenenschubs nach einem außerhalb 
des Großherzogthumes gelegenen Orte zu unternehmenden Dienstreise zu gewähren.
	        
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