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Urkundlich haben Wir dieses Gesetz Höchsteigenhändig vollzogen und mit
Unserem Großherzoglichen Staatsinsiegel bedrucken lassen.
So geschehen und gegeben
Weimar am 22. Februar 1894.
Carl Alexander.
v. Groß. v. Borberg. Rothe.
(15. Gesetz, betreffend die kirchlichen Umlagen in den evangelischen Kirchgemeinden des Groß-
herzogthums Sachsen; vom 24. Februar 1894.
Wir Carl Alexander,
von Gottes Gnaden
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen,
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu
Blankenhain, Neustadt und Tautenburg
2c. 2c.
verordnen mit Zustimmung des getreuen Landtags und der Landessynode,
was folgt:
§ 1.
Der § 25 der Kirchgemeindeordnung vom 24. Juni 1851, insoweit er
bisher noch Geltung hatte, und das Nachtragsgesetz vom 22. Februar 1854
sind aufgehoben. An ihre Stelle treten vom 1. Januar 1894 an die nach-
stehenden Bestimmungen.
82.
Jede Kirchgemeinde ist verpflichtet, für Erhaltung, bezüglich Beschaffung
der Mittel zur Befriedigung ihrer kirchlichen Bedürfnisse zu sorgen, soweit die-
selben nicht durch Leistungen, welche auf anderen Rechtsgründen beruhen, zu
decken sind. Unter diesen Mitteln ist Alles zu verstehen, was zur Erhaltung
und Förderung des kirchlichen Lebens in ihr gehört.