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83.
1. Werden zu kirchlichen Zwecken Umlagen nöthig, so werden sie auf
sämmtliche Mitglieder der betreffenden Kirchgemeinde nach Verhältniß der
Heranziehung derselben zu den Gemeindesteuern vertheilt.
2. Hierbei ist das Einkommen, welches ein Mitglied der Kirchgemeinde
als Juhaber oder Mitinhaber eines unter dem Namen einer Firma betriebenen
Handelsgewerbes oder Handelsgeschäfts, oder als Mitglied eines Personen—
vereins nach der Gemeindesteuerrolle zu verstenern hat, dem gemeindesteuer—
pflichtigen Einkommen der zur kirchlichen Umlage beitragspflichtigen Person
gleichzuachten, bezüglich demselben hinzuzurechnen, und zwar wird bis zum
Nachweise eines andern vertragsmäßigen Theilungsverhältnisses angenommen,
daß die Betheiligten die Steuer, mit welcher die Firma oder der Personen—
verein in die Gemeindesteuerrolle eingetragen ist, nach Köpfen gleichmäßig zu
tragen haben.
84.
1. Die Bestimmung in § 3, Ziffer 1, findet auch dann Anwendung,
wenn eine von der politischen Gemeinde im Wege des Ortsstatuts vor-
genommene besondere Regelung nur in der Festsetzung eines je nach der Höhe
des gemeindesteuerpflichtigen Einkommens verschiedenen Prozentsatzes der
Heranziehung desselben zur Gemeindebesteuerung besteht.
2. Erstreckt sich die in Betreff der Umlegung der Gemeindelasten be-
stehende ortsstatutarische Regelung auf andere Punkte als die Festsetzung
eines verschiedenen Prozentsatzes — Ziffer 1 —, so bleibt es dem Kirch-
gemeindevorstande überlassen, entweder diese Regelung auch für die kirchlichen
Umlagen gelten zu lassen, oder die Vertheilung der letzteren in anderer ge-
eigneter Weise zu regeln. Letzteres kann indessen nur mit Genehmigung
Unseres Staatsministeriums und mit der Beschränkung geschehen, daß bei der
Feststellung des zur Aufbringung der kirchlichen Umlagen heranzuziehenden Ein-
kommens nicht über dasjenige Einkommen der Beitragspflichtigen hinausgegangen
werden darf, welches nach den allgemeinen landesgesetzlichen Bestimmungen der
Heranziehung zu den Gemeindelasten des gleichen Ortes unterfällt.
§ 5.
1. Handelt es sich in einer zusammengesetzten Parochie um Auf-
bringung gemeinsamer Parochiallasten, so bewendet es, wenn bereits
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