Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1894. (78)

11 
83. 
1. Werden zu kirchlichen Zwecken Umlagen nöthig, so werden sie auf 
sämmtliche Mitglieder der betreffenden Kirchgemeinde nach Verhältniß der 
Heranziehung derselben zu den Gemeindesteuern vertheilt. 
2. Hierbei ist das Einkommen, welches ein Mitglied der Kirchgemeinde 
als Juhaber oder Mitinhaber eines unter dem Namen einer Firma betriebenen 
Handelsgewerbes oder Handelsgeschäfts, oder als Mitglied eines Personen— 
vereins nach der Gemeindesteuerrolle zu verstenern hat, dem gemeindesteuer— 
pflichtigen Einkommen der zur kirchlichen Umlage beitragspflichtigen Person 
gleichzuachten, bezüglich demselben hinzuzurechnen, und zwar wird bis zum 
Nachweise eines andern vertragsmäßigen Theilungsverhältnisses angenommen, 
daß die Betheiligten die Steuer, mit welcher die Firma oder der Personen— 
verein in die Gemeindesteuerrolle eingetragen ist, nach Köpfen gleichmäßig zu 
tragen haben. 
84. 
1. Die Bestimmung in § 3, Ziffer 1, findet auch dann Anwendung, 
wenn eine von der politischen Gemeinde im Wege des Ortsstatuts vor- 
genommene besondere Regelung nur in der Festsetzung eines je nach der Höhe 
des gemeindesteuerpflichtigen Einkommens verschiedenen Prozentsatzes der 
Heranziehung desselben zur Gemeindebesteuerung besteht. 
2. Erstreckt sich die in Betreff der Umlegung der Gemeindelasten be- 
stehende ortsstatutarische Regelung auf andere Punkte als die Festsetzung 
eines verschiedenen Prozentsatzes — Ziffer 1 —, so bleibt es dem Kirch- 
gemeindevorstande überlassen, entweder diese Regelung auch für die kirchlichen 
Umlagen gelten zu lassen, oder die Vertheilung der letzteren in anderer ge- 
eigneter Weise zu regeln. Letzteres kann indessen nur mit Genehmigung 
Unseres Staatsministeriums und mit der Beschränkung geschehen, daß bei der 
Feststellung des zur Aufbringung der kirchlichen Umlagen heranzuziehenden Ein- 
kommens nicht über dasjenige Einkommen der Beitragspflichtigen hinausgegangen 
werden darf, welches nach den allgemeinen landesgesetzlichen Bestimmungen der 
Heranziehung zu den Gemeindelasten des gleichen Ortes unterfällt. 
§ 5. 
1. Handelt es sich in einer zusammengesetzten Parochie um Auf- 
bringung gemeinsamer Parochiallasten, so bewendet es, wenn bereits 
3
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.