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Königlich Preußischerseits:
den Konsistorialrath Gustav Stölting zu Cassel,
Großherzoglich Sächsischerseits:
den Ministerialdirektor Dr. jur. Karl Kuhn zu Weimar,
folgender Staatsvertrag — vorbehaltlich der landesherrlichen Genehmigung —
abgeschlossen worden:
Artikel 1.
Die parochiale Verbindung, in welcher die evangelischen Bewohner der
im Großherzogthum Sachsen gelegenen Ortschaften Vitzeroda, Abteroda und
Gasteroda mit der im Preußischen Gebiete belegenen Kirchengemeinde Heringen
und diejenige, in welcher die evangelischen Bewohner der im Großherzogthum
Sachsen gelegenen Ortschaften Oberzella, Schwenga, Heiligenroda, Niedern-
dorf, Sachsenhain und Schäferhaus Unterzella mit der Preußischen Kirchen-
gemeinde Philippsthal stehen, ferner die parochiale Verbindung der evangelischen
Bewohner der Preußischen Ortschaft Röhrigshöfe mit der Weimarischen Kirchen-
gemeinde Vacha hört vom 1. April 1894 an auf.
Artikel 2.
Alle aus dem Parochialverbande entspringenden Rechte und Pflichten der
evangelischen Bewohner der Ortschaften Vitzeroda, Abteroda und Gasteroda
gegenüber der Kirchengemeinde, den kirchlichen Beamten und kirchlichen Insti-
tuten zu Heringen, desgleichen diejenigen der Ortschaften Oberzella, Schwenga,
Heiligenroda, Niederndorf, Sachsenhain und des Schäferhauses Unterzella
gegenüber der Kirchengemeinde, den kirchlichen Beamten und kirchlichen Insti-
tuten zu Philippsthal und diejenigen der Ortschaft Röhrigshöfe gegenüber der
Kirchengemeinde, den kirchlichen Beamten und kirchlichen Instituten zu Vacha
werden mit dem genannten Zeitpunkt aufgehoben.
Artikel 3.
Insbesondere gehen von dem 1. April 1894 an auf die Filialpfarrei
Vitzeroda über die Rechte der Pfarrei Heringen an der im Grundsteuer-Kataster
von Vitzeroda unter Nr. 1967 verzeichneten Pfarrwiese, groß 1,40,65 ha,
das Recht auf Stolgebühren für Taufen, Tranungen, Begräbnisse, Confir-
mandengeld, Communikantengeld, Neujahrsgeschenk der Confirmanden und Grün-