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feststeht, zu welchen Antheilen die einzelnen Orte zu diesen Lasten beizutragen
haben, bei den Bestimmungen im § 3, bezüglich im § 4.
2. Sind diese Antheile nicht bestimmt, so unterliegt es der Beschluß-
fassung der Kirchgemeindevorstände, welche in Ansehung der Tochterorte in
gemeinschaftlicher Berathung — § 15 der Kirchgemeindeordnung — stattzufinden
hat, ob es hinsichtlich der Vertheilung der Umlagen bei der Bestimmung im
§ 3, Ziffer 1, verbleiben oder ob dieselbe in anderer geeigneter Weise vor-
genommen werden soll. Auf eine Regelung dieser letzteren Art finden die
Bestimmungen im letzten Satze des § 4 Anwendung.
3. Kommt ein Beschluß der unter Ziffer 2 bezeichneten Art nicht zu
Stande, oder erlangt er die Genehmigung nicht, so bestimmt — unter Ausschluß
des Rechtswegs — nach Gehör der Kirchgemeinde-Vorstände und des Bezirks-
ausschusses Unser Staatsministerium diese Antheile, deren Aufbringung alsdann
nach Ziffer 1 erfolgt.
86.
Werden Gemeindeumlagen nicht erhoben, so erfolgt die Vertheilung
der zu kirchlichen Zwecken nöthigen Umlagen nach Verhältniß der behufs Be-
rechnung der Stimmberechtigung in der Gemeinde festgestellten Einkommen-
beträge der Beitragspflichtigen oder nach Beschluß des Kirchgemeindevorstandes
in anderer geeigneter Weise. Die Bestimmung im letzten Satze des § 4 findet
auch hier Anwendung.
87.
1. Keinem Mitgliede der Kirchgemeinde darf die Aufbringung von mehr
als einem Fünftheil der ganzen, seine Kirchgemeinde treffenden Umlage an—
gesonnen werden.
2. Wegen der früher dem vormaligen Oberappellationsgerichte zu Jena
angehörig gewesenen Personen, sowie wegen der bei der Gesammtuniversität
zu Jena angestellten Lehrer, Beamten und Diener bewendet es gegenüber der
Kirchgemeinde bei dem bisherigen Rechtsverhältniß.
88.
1. Wo ein von den vorstehenden Bestimmungen abweichendes Her-
kommen ricksichtlich der kirchlichen Umlagen besteht und dasselbe nach einem
von dem Kirchgemeindevorstande zu fassenden Beschlusse der kirchlichen Umlage-