Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1894. (78)

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feststeht, zu welchen Antheilen die einzelnen Orte zu diesen Lasten beizutragen 
haben, bei den Bestimmungen im § 3, bezüglich im § 4. 
2. Sind diese Antheile nicht bestimmt, so unterliegt es der Beschluß- 
fassung der Kirchgemeindevorstände, welche in Ansehung der Tochterorte in 
gemeinschaftlicher Berathung — § 15 der Kirchgemeindeordnung — stattzufinden 
hat, ob es hinsichtlich der Vertheilung der Umlagen bei der Bestimmung im 
§ 3, Ziffer 1, verbleiben oder ob dieselbe in anderer geeigneter Weise vor- 
genommen werden soll. Auf eine Regelung dieser letzteren Art finden die 
Bestimmungen im letzten Satze des § 4 Anwendung. 
3. Kommt ein Beschluß der unter Ziffer 2 bezeichneten Art nicht zu 
Stande, oder erlangt er die Genehmigung nicht, so bestimmt — unter Ausschluß 
des Rechtswegs — nach Gehör der Kirchgemeinde-Vorstände und des Bezirks- 
ausschusses Unser Staatsministerium diese Antheile, deren Aufbringung alsdann 
nach Ziffer 1 erfolgt. 
86. 
Werden Gemeindeumlagen nicht erhoben, so erfolgt die Vertheilung 
der zu kirchlichen Zwecken nöthigen Umlagen nach Verhältniß der behufs Be- 
rechnung der Stimmberechtigung in der Gemeinde festgestellten Einkommen- 
beträge der Beitragspflichtigen oder nach Beschluß des Kirchgemeindevorstandes 
in anderer geeigneter Weise. Die Bestimmung im letzten Satze des § 4 findet 
auch hier Anwendung. 
87. 
1. Keinem Mitgliede der Kirchgemeinde darf die Aufbringung von mehr 
als einem Fünftheil der ganzen, seine Kirchgemeinde treffenden Umlage an— 
gesonnen werden. 
2. Wegen der früher dem vormaligen Oberappellationsgerichte zu Jena 
angehörig gewesenen Personen, sowie wegen der bei der Gesammtuniversität 
zu Jena angestellten Lehrer, Beamten und Diener bewendet es gegenüber der 
Kirchgemeinde bei dem bisherigen Rechtsverhältniß. 
88. 
1. Wo ein von den vorstehenden Bestimmungen abweichendes Her- 
kommen ricksichtlich der kirchlichen Umlagen besteht und dasselbe nach einem 
von dem Kirchgemeindevorstande zu fassenden Beschlusse der kirchlichen Umlage-
	        
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