Zegierungs-Zlatt
für das
Großherzogthum
Sachsen-Weimar-Eisenach.
Nummer 19. Weimar. 7. September 1894.
Juhalt: Ministerial-Bekanntmachung, betr. die Wahlen zur sechsten ordentlichen Landes- Synode, Seite 273. — Mini-
sterial-Bekanntmachung, betr. die Uebertragung der Verwaltung der Deutschen Goethestiftung auf das
Großherzogliche Sächf. Staateminissterium, Departement des Kultus, Seite 276. — Inhalts-Verzeichniß aus
dem Reichs-Gesetzblatt, Seite 276
Ministerial-Bekanntmachungen.
1881 I. Nachdem Seine Königliche Hoheit der Großherzog auf Grund der
Synodal-Ordnung für die evangelische Landeskirche die Wahl der Abge-
ordneten für die sechste ordentliche Landes-Synode anzuordnen
gnädigst beschlossen haben, so werden von dem unterzeichneten, mit der all-
gemeinen Leitung der Wahlgeschäfte betrauten Kultus-Departement des Groß-
herzoglichen Staatsministeriums folgende weitere Anordnungen andurch bekannt
gemacht:
J.
Die Wahlen der von den Kirchgemeindevorständen nach § 7 der Synodal-
Ordnung zu wählenden weltlichen Wahlmänner haben bis spätestens den
24. September d. Js. zu erfolgen. Sie werden in vertraulichen Sitzungen,
welche nach den Vorschriften in §§ 12, 13, 14, 16 der Kirchgemeinde-Ordnung
vom 24. Juni 1851 abzuhalten sind, vorgenommen und geschehen durch Stimm-
zettel nach absoluter Stimmenmehrheit.
Ueber die Wahlhandlung ist ein Protokoll aufzunehmen und von sämmt-
lichen Kirchgemeindevorstandsmitgliedern, welche an der Sitzung Theil genommen
haben, zu unterzeichnen. Dasselbe muß von dem Vorsitzenden des Kirch-
gemeindevorstandes spätestens am 26. September d. Is. dem für den be-
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