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treffenden Wahlbezirk ernannten Kommissar übermittelt werden. Bei ein-
tretender Säumniß hat der Kommissar das Protokoll von dem säumigen Vor-
sitzenden durch einen auf Kosten desselben abzuordnenden Warteboten abholen
zu lassen.
II.
Als Tag der Wahl sämmtlicher Abgeordneten zur Synode wird
der 10. Oktober d. Is. bestimmt.
III.
Zu Kommissaren für die Leitung dieser Wahlen in den durch den
Nachtrag vom 23. Dezember 1882 (S. 76, 77 des kirchlichen Verordnungs-
zur Synodal-Ordnung bestimmten fünfzehn Wahlbezirken werden er-
blattes)
nannt:
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7.
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14.
15.
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den I. Wahlbezirk: Amtsrichter Huschke zu Weimar,
den II. Wahlbezirk: Justizrath Kohlschmidt zu Weimar,
den III. Wahlbezirk: Justizrath Hohmann zu Blankenhain,
den IV. Wahlbezirk: Oberamtsrichter Dr. Linsenbarth zu
Apolda,
den V. Wahlbezirk: Oberamtsrichter Keßler zu Großrudestedt,
den VI. Wahlbezirk: Oberamtsrichter Dr. Ackermann zu Butt-
städt,
den VII. Wahlbezirk: Justizrath Kind zu Allstedt,
den VIII. Wahlbezirk: Justizrath Friderici zu Jena,
den IX. Wahlbezirk: Amtsrichter Dr. Jungherr zu Jena,
den X. Wahlbezirk: Geheimer Justizrath Piltz zu Eisenach,
den XlI. Wahlbezirk: Amtsgerichtsrath Jungherr zu Eisenach,
den XII. Wahlbezirk: Oberamtsrichter Trautvetter zu Vacha,
den XIII. Wahlbezirk: Oberamtsrichter Becker zu Kalten-
nordheim,
den XIV. Wahlbezirk: Justizrath Schenk zu Neustadt a/O.,
den XV. Wahlbezirk: Amtsrichter Ackermann zu Weida.
Sovweit der eine oder andere dieser Kommissare behindert sein sollte, den
Auftrag zu besorgen, tritt für ihn derjenige Beamte ein, welcher überhaupt
für ihn in Verhinderungsfällen als weltliches Mitglied der Kircheninspektion
thätig zu sein haben würde.