Regierungs-Blatt
Großherzogthum
Sachsen-Weimar-Eisenath.
Nummer 20. Weimar. 15. September 1894.
Inhalt: Ministerial-Bekanntmachung, betr. die Erhebung der Beiträge für die Hausgewerbetreibenden der Textil=
industrie, Seite 277. — Ministerial- Bekanntmachung, betr. Nachweisung der zur Vertretung des Miltür-
fiskus bei Pfändung des Diensteinkommens von Militärpersonen berufenen e#miitikärbehörden, Seite 279.
Inhalts.Verzeichniß aus dem Central-Blatt für das Deutsche Reich, Seit
Ministerial-Bekanntmachungen.
!191) 1. Die nachfolgende, mit der in Ansehung des Großherzogthums ertheilten
Zustimmung der unterzeichneten Landes-Centralbehörde erlassene Anordnung
des Vorstandes der Thüringischen Versicherungs-Anstalt hier vom 10. Juli d. Is.
wird mit dem Bemerken zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß die den Ge-
meindebehörden für die Einziehung der Beiträge der versicherungspflichtigen
Hausgewerbetreibenden der Textilindustrie auf Grund des § 112
Abs. 3 des Invaliditäts= und Altersversicherungs-Gesetzes vom 22. Juni 1889
von der Versicherungs-Anstalt zu gewährende Vergütung für das Großherzog-
thum hierdurch auf vier Prozent der eingezogenen Beiträge festgesetzt wird,
während es, soweit die Einziehung der Beiträge durch Krankenkassen erfolgt,
bei den Bestimmungen der Ministerial-Bekanntmachung vom 29. November
1890 — Regierungsblatt Seite 200 — und vom 7. Oktober 1893 — Re-
gierungsblatt Seite 127 — zu verbleiben hat.
Weimar, den 11. September 1894.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium.
v. Groß.
1894 12