Object: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1889. (16)

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rsetz-und Verurhiunugsict 
für das 
Königreich Bayern. 
.W 36. 
München, den 21. September 1889. 
  
Königliche Allerhöchste Verordunng vom 5. Seplember 1889, betressend die Abänderung der Instiruktion für 
das Königreich Bayern zur Ausführung der Gesetyze über die Nalnralleistungen für die bewassucte Macht im 
Frieden vom 22. Dezember 1 — Ordens-Verleihungen. — Königlich Allerhöchste Genehmigung zur An- 
nahme fremder Dekorationen. . 
Königliche Allerhöchste Berordnung, betreffend die Abänderung der Instruktion für das 
Königreich Bayern zur Ausführung der Gesetze über die Naturalleistungen für die bewaffnete Macht 
im Frieden vom 22. Dezember 1887. 
Im Namen Feiner Majestät des Rönigs. 
Trlitpold, 
von Gottes Gnaden Zöniglicher Prim von Jayern, 
Negent. 
Wir haben die nachfolgende „Abänderung der Instruktion für das Königreich Bayern 
vom 22. Dezember 1887 (Gesetz= und Verordnungs-Blatt vom Jahre 1888, Seite 9) zur 
Ausführung des Gesetzes über die Naturalleistungen für die bewaffucte Macht im Frieden 
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