Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1894. (78)

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gemacht, daß nach einer Mittheilung des Herzoglich Sächs. Staatsministeriums 
zu Gotha für die Beschußanstalt Zella-Mehlis vom 1. Oktober 1894 ab der 
nachstehende Gebührentarif eingeführt ist. 
Weimar, den 1. Oktober 1894. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Innern. 
v. Groß. 
Gebührentarif 
für die Prüfung und Stempelung der Läufe und Verschlüsse der Handfeuerwaffen. 
A. Erster Beschuß. 
1. Für jeden Schrot= oder Einzelgeschoßlauf. 
B. Zweiter Beschuß. 
2. Für jeden Schrot= oder Einzelgeschoßlauf 
3. für 
Teschins, Stockflinten und Kurzwaffen jedoch nur 
C. Einmaliger Beschuß. 
4. Wie bei B, 
5. für 
□ 
für 
7. für 
für 
für 
##5 
10. bei 
11. bei 
indessen bei Waffen mit Flobertmunition: 
jeden Schrot= oder Einzelgeschoßlauf 
bei Revolvern: 
jede Waffe mit Central= oder Randzündung 
jede Waffe mit Stiftzündung 
bei Terzerolen: 
jeden Vorderladerlauf 
jeden Hinterladerlauf 
D. Prüfung mit Nitropulver 
(rauchschwachem Pulver). 
Militärgewehren M/88 für jeden Lauf als einziger Beschuß 
Privatgewehren für jeden Lauf 
30 . 
50 
25 
30 
25 
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