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E. Beschuß nach Veränderungen.
Wie bei B, C oder D.
Die Prüfung zu D Ziffer 11 darf nur erfolgen, nachdem die vor-
geschriebene Prüfung mit „neuem Gewehrpulver M/71“ vorangegangen ist.
Für die Prüfungen zu B und D Ziffer 11 hat der Einsender die
Patronenhülsen, zu D Ziffer 11 auch die Gebrauchsgeschosse und das Ge-
brauchspulver unentgeltlich zu liefern; die Beschußanstalt ist indessen berechtigt,
diese Materialien selbst zu liefern und dafür den Selbstkostenpreis, auf volle
Pfennige nach oben abgerundet, mit in Rechnung zu stellen.
Dieser Tarif tritt am 1. Oktober 1894 in Kraft. Indessen findet für
die Prüfung solcher Waffen und Waffentheile, die vor diesem Tage bei der
Beschußanstalt eingegangen sind, der bisher gültige Tarif vom 28. März 1893
auch dann Anwendung, wenn die Prüfung erst nach dem 1. Oktober 1894
erfolgt.
/99) III. Daß von der See-, Fluß= und Landtrausport-Versicherungs-Gesell-
schaft „Agrippina“ in Köln an Stelle des Georg Weitz zu Weimar, bis-
herigen Hauptagenten derselben, Oskar Kämmerer zu Apolda zum Haupt-
agenten für das Großherzogthum ernannt worden ist, wird unter Bezugnahme
auf die Ministerial-Bekanntmachung vom 19. April 1892 (Regierungs-Blatt
Seite 100) hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Weimar, den 24. September 1894.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Innern.
Für den Departements-Chef:
Krause.
l100) Das 37., 38. und 39. Stück des Reichs-Gesetzblattes enthält unter:
Nr. 2195 Bekanntmachung über die seitens der Niederlande erfolgte Rati-
fikation der internationalen Uebereinkunft, betr. Maßregeln gegen
die Cholera;
„ 2196 Bekanntmachung, betr. die Beziehungen zu Griechenland wegen
gegenseitigen Markenschutzes;