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Stammen die Arbeiter aus einem anderen Staatsgebiete außerhalb des
deutschen Reichs als Rußland oder Oesterreich-Ungarn, so ist der Arbeitgeber
verpflichtet, dieselben zu befragen, ob in ihrer Heimath der allgemeine Impf-
zwang besteht. Wenn nach deren Angabe dieses nicht der Fall oder der
Impfzwang erst in den letzten zehn Jahren eingeführt worden ist, so hat der
Arbeitgeber auch hinsichtlich dieser Arbeiter die obige Anzeige zu bewirken.
* 2.
Die Ortspolizeibehörde hat vom Inhalte der nach § 1 erfolgten An-
meldungen sofort nach deren Eingang dem zuständigen Bezirksarzte mit dem
Ersuchen Kenntniß zu geben, die angemeldeten Arbeiter einer Untersuchung
zu unterziehen.
§ 3.
Der Bezirksarzt hat diese Untersuchung so bald wie möglich und längstens
innerhalb der nächsten drei Tage vom Eintreffen der Arbeiter ab vorzunehmen
und an solchen Personen unter denselben, welche sich dabei über eine in den
letzten zehn Jahren vorausgegangene erfolgreiche Impfung oder überstandene
Blatternerkrankung nicht auszuweisen vermögen, alsbald die Schutzpocken-
impfung zu bewirken.
§ 4.
Werden bei der nach § 3 vorzunehmenden Untersuchung unter den An-
kömmlingen Pockenerkrankungen festgestellt oder treten später unter denselben
oder den gemeinsam mit ihnen beschäftigten oder wohnenden Arbeitern Pocken-
fälle auf, so ist hiervon durch die Ortspolizeibehörde und die behandelnden
Aerzte sofort dem Bezirksdirektor und bezw. dem Bezirksarzte Anzeige zu
erstatten und weiter nach Maßgabe der bestehenden Bestimmungen (vgl. § 13
des Impfgesetzes vom 26. Mai 1826 und Ministerial-Verordnung vom
28. Februar 1865) zu verfahren.
§ 5.
Die gesetzlich zu berechnenden Auslagen des Bezirksarztes für die nach
§ 3 vorzunehmende Untersuchung und die Kosten der daselbst vorgeschriebenen
Impfungen werden aus der Verwaltungskasse des Bezirksdirektors bezahlt.