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Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften in § 1 werden, insoweit nicht
durch dieselben nach sonstigen strafgesetzlichen Bestimmungen eine härtere
Strafe verwirkt wird, mit Geldstrafe bis zu Sechzig Mark oder Haft bis zu
Vierzehn Tagen bestraft.
Weimar, den 30. November 1894.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Innern.
v. Groß.
Ministerial-Bekanntmachung.
II141 II. Daß von der Direktion der Versicherungs-Aktien-Gesellschaft
„Rhenania“ in Köln an Stelle des Emil Fischer in Weimar, bisherigen
Hauptagenten derselben, der Kaufmann Ernst Schleifer zu Weimar zum
Hauptagenten für das Großherzogthum ernannt worden ist, wird unter Bezug-
nahme auf die Ministerial-Bekanntmachung vom 23. Februar 1892 (Regierungs-
blatt Seite 31) hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Weimar, den 19. November 1894.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Aeußern und Innern.
Für den Departements-Chef:
Krause.
[115] Das 41. und 42. Stück des Reichs-Gesetzblattes enthalten unter:
Nr. 2200 Verordnung, betr. den Termin für die Berufung des Reichstags.
„ 2201 Verordnung, betr. die Uebertragung landesherrlicher Befugnisse
auf den Statthalter in Elsaß-Lothringen.
Das Central-Blatt für das Deutsche Reich enthält in den Nummern
44, 45, 46, 47, 48 und 49:
S. 439 Namhaftmachung einer zur Zusammensetzung des allgemeinen
Branntwein-Denaturirungsmittels ermächtigten Firma.