Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1894. (78)

309 
86. 
Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften in § 1 werden, insoweit nicht 
durch dieselben nach sonstigen strafgesetzlichen Bestimmungen eine härtere 
Strafe verwirkt wird, mit Geldstrafe bis zu Sechzig Mark oder Haft bis zu 
Vierzehn Tagen bestraft. 
Weimar, den 30. November 1894. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Innern. 
v. Groß. 
Ministerial-Bekanntmachung. 
II141 II. Daß von der Direktion der Versicherungs-Aktien-Gesellschaft 
„Rhenania“ in Köln an Stelle des Emil Fischer in Weimar, bisherigen 
Hauptagenten derselben, der Kaufmann Ernst Schleifer zu Weimar zum 
Hauptagenten für das Großherzogthum ernannt worden ist, wird unter Bezug- 
nahme auf die Ministerial-Bekanntmachung vom 23. Februar 1892 (Regierungs- 
blatt Seite 31) hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Weimar, den 19. November 1894. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Aeußern und Innern. 
Für den Departements-Chef: 
Krause. 
[115] Das 41. und 42. Stück des Reichs-Gesetzblattes enthalten unter: 
Nr. 2200 Verordnung, betr. den Termin für die Berufung des Reichstags. 
„ 2201 Verordnung, betr. die Uebertragung landesherrlicher Befugnisse 
auf den Statthalter in Elsaß-Lothringen. 
Das Central-Blatt für das Deutsche Reich enthält in den Nummern 
44, 45, 46, 47, 48 und 49: 
S. 439 Namhaftmachung einer zur Zusammensetzung des allgemeinen 
Branntwein-Denaturirungsmittels ermächtigten Firma.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.