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anwaltschaft bei diesen Behörden, ingleichen für die Großherzoglichen Amts—
gerichte in Weimar, Eisenach, Apolda und Jena in Geltung, kommt dagegen
für sämmtliche übrige bisher Berechtigte vom genannten Zeit—
punkte an in Wegfall.
Es wird dies mit Rücksicht darauf, daß in der Zeit vom 1. September
bis einschließlich 30. November 1895 eine ernente Porto= und Bestellgebühren-
Ermittelung mit rückwirkender Zahlungsverpflichtung vom 1. Jannar 1895 ab
stattfinden wird, hierdurch mit der Veranlassung zur Keuntniß der betheiligten
Großherzoglichen Behörden und Beamten gebracht, vom Anfange des Jahres
1895 ab hierauf gehörig zu achten.
Weimar, den 24. Dezember 1894.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium.
von Groß.
/122) III. Mit Höchster Ermächtigung wird hierdurch angeordnet, daß die
durch unsere Bekanntmachung vom 21. November d. J. bis auf Weiteres in
Folge des Todes Seiner Königlichen Hoheit des Hochseligen Erbgroßherzogs
Carl August angeordneten Trauerkundgebungen der Großherzoglichen Staats-
diener und Staatsbehörden mit dem 1. Jannar 1895 nicht mehr Statt zu
finden haben.
Weimar, den 28. Dezember 1894.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium.
von Groß.
(123) IV. Unter Bezugnahme auf die Bekanntmachung des unterzeichneten
Staats-Ministeriums vom 30. Dezember 1893 — Regierungsblatt von 1893
S. 138, 139 —, die Veränderungen der Arzneitaxe betreffend, wird hierdurch
Folgendes verordnet:
I.
Die im Verlag von R. Gaertuers Verlagsbuchhandlung, Hermann Hey-
felder, in Berlin erschienene Königlich Preußische Arzneitaxe für 1895 wird
hierdurch, jedoch ohne die derselben vorgedruckten „Allgemeinen Bestimmungen",