Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1894. (78)

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anwaltschaft bei diesen Behörden, ingleichen für die Großherzoglichen Amts— 
gerichte in Weimar, Eisenach, Apolda und Jena in Geltung, kommt dagegen 
für sämmtliche übrige bisher Berechtigte vom genannten Zeit— 
punkte an in Wegfall. 
Es wird dies mit Rücksicht darauf, daß in der Zeit vom 1. September 
bis einschließlich 30. November 1895 eine ernente Porto= und Bestellgebühren- 
Ermittelung mit rückwirkender Zahlungsverpflichtung vom 1. Jannar 1895 ab 
stattfinden wird, hierdurch mit der Veranlassung zur Keuntniß der betheiligten 
Großherzoglichen Behörden und Beamten gebracht, vom Anfange des Jahres 
1895 ab hierauf gehörig zu achten. 
Weimar, den 24. Dezember 1894. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium. 
von Groß. 
/122) III. Mit Höchster Ermächtigung wird hierdurch angeordnet, daß die 
durch unsere Bekanntmachung vom 21. November d. J. bis auf Weiteres in 
Folge des Todes Seiner Königlichen Hoheit des Hochseligen Erbgroßherzogs 
Carl August angeordneten Trauerkundgebungen der Großherzoglichen Staats- 
diener und Staatsbehörden mit dem 1. Jannar 1895 nicht mehr Statt zu 
finden haben. 
Weimar, den 28. Dezember 1894. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium. 
von Groß. 
(123) IV. Unter Bezugnahme auf die Bekanntmachung des unterzeichneten 
Staats-Ministeriums vom 30. Dezember 1893 — Regierungsblatt von 1893 
S. 138, 139 —, die Veränderungen der Arzneitaxe betreffend, wird hierdurch 
Folgendes verordnet: 
I. 
Die im Verlag von R. Gaertuers Verlagsbuchhandlung, Hermann Hey- 
felder, in Berlin erschienene Königlich Preußische Arzneitaxe für 1895 wird 
hierdurch, jedoch ohne die derselben vorgedruckten „Allgemeinen Bestimmungen",
	        
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