30 1. Buch: Allgemeine Bestimmungen. 1. Abschnitt: Gerichte.
Mitglied einfach aus; das Kollegium braucht durch einen Stellvertreter
des Ausgeschiedenen nicht ergänzt zu werden. Beim Bezirksausschusse müssen
allerdings mit Einschluß des Vorsitzenden mindestens zwei ernannte,
darunter ein zum Richteramt befähigtes, und ein gewähltes Mitglied
mitwirken und fünf Mitglieder anwesend sein, bei dem Kreisausschusse
drei. Hinsichtlich des Landrats und des Regierungspräsidenten besteht
die besondere Vorschrift (LVBG. § 61 Abs. 2), daß eine Besorgnis der
Befangenheit aus der innerhalb ihrer Zuständigkeit geübten amtlichen
Tätigkeit dieser Beamten nicht hergeleitet werden darf. Dies wird n. a.
der Fall sein, wenn eine polizeiliche Verfügung auf Anweisung des
Landrats oder Regierungspräsidenten von einer unterstellten Polizeibehörde
erlassen ist und dagegen die Klage erhoben wird. Es ist zu beachten,
daß der § 61 Abs. 2 LVG. nur von der Ablehnung aus Besorgnis
der Befangenheit handelt, und lediglich eine Abänderung der Vorschrift
in § 42 ZPO. sein soll. Die Vorschriften in § 41 3PO., also die gesetzlichen
Ausschließungsgründe werden davon nicht berührt. Sie
bestehen für den Regierungspräsidenten und den Landrat, wie für jeden
anderen Richter. Deshalb ist der Regierungspräsident gesetzlich ausgeschlossen,
wenn er in erster Instanz als Landrat mitgewirkt hat, wenn
die beklagte oder klagende Behörde durch ihn vertreten oder mit vertreten
wird (Strombauverwaltung, Domänenverwaltung, Schulaufsichtsbehörde
— OVBG. 16 428, 27 309). "
Es sind Zweifel entstanden, ob in Disziplinaruntersuchungen, für
die die Verwaltungsgerichte zuständig sind, die Vorschriften des LRG.
und der 3PO. oder die der StPO. hinsichtlich der Ausschließung und
Ablehnung eines Richters maßgebend sind. In Übereinstimmung mit dem
Erk. v. 9. VI. 88 (OVG. 16 390) ist das erstere anzunehmen.
Für das Verfahren, betreffend die auf Antrag einer Partei zu erfolgende
Ablehnung eines Richters sind bestimmte Vorschriften gegeben
(LBG. 8 62), die durch die Bestimmungen der 8P#. eine Ergänzung erfahren.
Über das Ablehnungsgesuch beschließt das Gericht, soll der Vorsitzende
des Kreis= oder Stadtausschusses oder des Bezirksausschusses
abgelehnt werden, das nächst höhere Gericht. Der Beschluß, durch den
das Gesuch für begründet erklärt wird, ist endgültig. Wird das Gesuch
für unbegründet erklärt, so kann innerhalb zweier Wochen die Beschwerde
an das im Instanzenzuge zunächst höhere Gericht eingelegt
werden. Das letztere entscheidet endgültig. Die Verhandlung erfolgt in
nicht öffentlicher Sitzung und zwar in allen Instanzen. Der abgelehnte
Richter kann der Beschlußfassung, ohne sein Stimmrecht auszuüben,
beiwohnen. Wird das Gericht durch das Ausscheiden eines Richters beschlußunfähig,
so entscheidet das zunächst höhere Gericht und bestimmt,
an welchen Gerichtshof die Sache zu verweisen ist, endgültig.