Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1894. (78)

317 
für die Apotheken des Großherzogthums bis auf Weiteres als bindende Norm 
eingeführt. 
II. 
Alle in der Verordnung vom 2. Oktober 1840 enthaltenen Bestimmungen 
über die Taxe finden vom 1. Januar 1895 ab nur auf die durch die neue 
unter Ziffer!] bezeichnete Taxe eingeführten Sätze Anwendung. 
Weimar, den 29. Dezember 1894. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Innern. 
Für den Departements-Chefs: 
Krause. 
[124] Das 44. und 45. Stück des Reichs-Gesetzblattes enthalten unter: 
Nr. 2203 Vertrag zwischen dem Deutschen Reich und Großbritannien über 
die Auslieferung der Verbrecher zwischen den deutschen Schutz- 
gebieten, sowie anderen von Deutschland abhängigen Gebieten 
und den Gebieten Ihrer Großbritannischen Majestät. 
„ 2204 Bekanntmachung, betr. Ergänzung und Berichtigung der dem 
internationalen Uebereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr 
beigefügten Liste. 
Das Central-Blatt für das Deutsche Reich enthält in den Nummern 51 
und 52: 
S. 470 Abänderung der Bestimmungen über die Aufstellung und Ver- 
öffentlichung von Nachweisungen, betr. die Produktion, die Ver- 
steuerung und den Bestand inländischen Branntweins. 
475 Herstellung der Kontingente der landwirthschaftlichen Kartoffel- 
brennereien für das laufende Betriebsjahr; — Veränderungen 
in dem Stande oder den Befugnissen der Zoll= und Steuerstellen. 
476 Festsetzung der für die Naturalverpflegung zu vergütenden Be- 
träge für das Jahr 1895. 
77
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.