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von den vereinigten Ausschüssen des Bundesraths für das Landheer und die
Festungen und für Eisenbahnen, Post und Telegraphen jeweilig als „zur
Gefahrklasse gehörig“ bezeichnet sind — Bekanntmachung des Reichs-
kanzlers vom 7. März 1888 — Central-Blatt für das Deutsche Reich
Seite 106 —, sowie bei allen von der Militär- und Marineverwaltung zu
Versuchszwecken bestimmten, noch nicht eingeführten Sprengstoffen und
Munitionsgegenständen; dieselben finden jedoch keine Anwendung bei den-
jenigen der vorbezeichneten Sprengstoffe und Munitionsgegenstände, welche in
Taschen oder Tornister der Mannschaften verpackt oder in Kriegs-
fahrzeuge oder auf Kriegsschiffe verladen sind. Diese, sowie alle übrigen
in der Militär= und Marineverwaltung eingeführten Sprengstoffe und Munitions=
gegenstände unterliegen bei der Versendung unter militärischer Begleitung
weder dieser Vorschrift noch den Eingangs gedachten Bestimmungen.
b) Die Einholung der Genehmigung der Landespolizeibehörde zur Ver-
sendung, Aufbewahrung und Verausgabung von im § 2 nicht aufgeführten, zu
Versuchszwecken bestimmten Sprengstoffen 2c. ist nicht erforderlich.
Zu § 4.
a) Dem Großherzoglichen Bezirksdirektor jedes Verwaltungsbezirks, durch
dessen Bereich die Sendung geht, ist von der absendenden Behörde die be-
treffende Marschroute und die Größe der Sendung mitzutheilen. Der Bezirks-
direktor hat die betheiligten Unterbehörden anzuweisen, die erforderlichen An-
ordnungen zum schnellen und sicheren Fortkommen der Sendung zu treffen.
Außer dieser Benachrichtigung erhalten die Polizeibehörden der Durch-
zugsorte kurz zuvor auch noch eine Mittheilung durch den Führer des Begleit-
kommandos über den Zeitpunkt des Eintreffens der Sendung am Orte.
Bei Versendungen, welche in einem Tage zur Ausführung kommen, sind
seitens der absendenden Behörde nur die betheiligten Ortspolizeibehörden in
Kenntniß zu setzen, worauf diese die für die Sicherung und ungehinderte
Durchführung der Sendung erforderlichen Maßnahmen zu treffen haben.
Eine Benachrichtigung der Polizeibehörden erfolgt nicht, wenn das Gewicht
der Sendung weniger als 250 kg beträgt, und ferner nicht bei allen Ver-
sendungen innerhalb der Garnisonen und der zu denselben gehörigen Anlagen.
In diesen Fällen hat die Militärbehörde allein die nöthigen Sicherheitsmaß-
regeln zu treffen. Wenn unter besonderen Umständen auch hierbei die Hülfe-