23
Zu § 18.
Die Anzeige über eine Sendung, deren weitere Beförderung bedenklich
scheint, ist seitens des Führers des Begleitkommandos in Garnisonorten der
Kommandantur beziehungsweise dem Garnisonältesten und nur an anderen
Orten der Polizeibehörde zu erstatten; diese Stellen haben dann das zur ge-
fahrlosen weiteren Behandlung der Sendung Nöthige zu veranlassen.
Die Zuziehung eines von dem Absender zu entsendenden Sachverständigen
zu fordern oder die Vernichtung der Sendung anzuordnen, ist die Polizei-
behörde nicht befugt.
Zu § 19.
Bei der Versendung von Sprengstoffen und Munitionsgegenständen von
nicht mehr als 35 kg Bruttogewicht haben von den Vorschriften dieses Ab-
schnittes nur die Zusatzvorschriften in §§ 8 und 9 Giltigkeit.
III. Besondere Bestimmungen für den Wasserverkehr.
Zu § 21.
Die Zusatzvorschriften zu 88 8, 9, 12 und 13 (Punkt a), 15, 18 und
19 finden auch für den Wasserverkehr Anwendung.
Zu § 23.
Die mit Sprengstoffen 2c. beladenen Kähne sind vor allen anderen
Kähnen durch die Schleusen zu schaffen.
Ein gleichzeitiges Durchschleusen anderer Kähne mit den mit Sprengstoffen
beladenen ist unstatthaft.
IV. Schlußbestimmung.
Diese Verordnung tritt mit dem 1. April 1894 in Kraft.
Weimar, den 8. März 1894.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Innern.
v. Groß.
/211 II. Mit Beziehung auf die Bestimmungen in § 33 des Ausführungsgesetzes
vom 17. April 1889 zu dem Reichsgesetze vom 23. Juni 1880 über die