Regierungs-Blatt
für das
Großherzogthum
Sachsen -Weimar-Eisenach.
Nummer 5. Weimar. 17. März 1894.
Inhalt: Ministerial-Bekanntmachung, die neue Archivordnung des Großherzoglich Sächsischen Geheimen Haupt. und
Staatsarchivs zu Weimar und die Vernichtung (Kassation) der Alten beir., Seite 25. — Ministerial-Belannt-
machung, die arttheilung des Exequatur an den Französischen General-Konful Julien Decrais in Leipzig
betr., Seite
Ministerial-Bekanntmachungen.
(23) I. Nachdem für das Großherzoglich Sächsische Geheime Haupt= und Staats-
archiv hier eine neue Archivordnung erlassen worden ist, werden in dem nach-
stehenden Auszug diejenigen Bestimmungen derselben, welche für weitere Kreise
Bedeutung haben, bekannt gemacht. Es wird dabei bemerkt, daß es bezüglich
der Vernichtung (Kassation) entbehrlicher Akten bei den darüber bestehenden
besonderen Vorschriften, so bezüglich der Akten der Gerichte und staatsanwalt-
schaftlichen Behörden bei dem Regulativ vom 9. Juni 1884 (Regierungs-Blatt
Seite 106 fl.), bezüglich der Akten der Kircheninspektionen bei dem General-
reskript vom 20. April 1868 (Sammlung der kirchlichen Gesetze und Verord-
nungen Seite 167), bezüglich der Akten der politischen, Kirch= und Schul-
gemeinden bei der Bestimmung in § 2 der Höchsten Verordnung vom 14. Januar
1891 (Regierungs-Blatt Seite 7) bewendet. Insonderheit wird an die all-
gemeine Anordnung erinnert, daß vor jeder Vernichtung ein Verzeichniß der
hierzu ausgesonderten Akten — von Unterbehörden durch Vermittelung der
vorgesetzten Dienstbehörde — an das zuständige Ministerial-Departement ein-
zusenden ist, damit dieses eine Prüfung selbst vornehmen oder nach Befinden
durch die Verwaltung des Geheimen Haupt= und Staatsarchivs vornehmen
lassen kann.
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