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Sofern jedoch bei größeren Aktenbeständen, namentlich der Gerichte, die
Aufstellung eines solchen Verzeichnisses mit einem unverhältnißmäßigen Auf-
wand an Zeit und Mühe verknüpft sein würde, soll es auch genügen, wenn
unter zusammenfassender Bezeichnung der Zahl, des Inhalts und der Ent-
stehungszeit der zur Vernichtung bestimmten Akten Bericht erstattet wird.
Weimar, den 8. Februar 1894.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Kultus.
v. Boxberg.
Auszug
aus der
Archivordnung für das Großherzogliche Geheime Haupt- und Staatsarchiv
zu Weimar.
I. Allgemeine Einrichtung.
1.
Aufgaben und Bestände des Geheimen Haupt= und Staatsarchivs.
Das Großherzoglich Sächsische Geheime Haupt= und Staatsarchiv ist dazu
bestimmt, Urkunden, Akten und sonstige Schriftstücke, die sich auf die Geschichte,
die Besitz= und Rechtsverhältnisse sowie die Verwaltung des Großherzogthums
beziehen, zu vereinigen, für den Gebrauch der Behörden wie für die wissen-
schaftliche Benutzung zu ordnen und zu erhalten.
Zu dem Archiv gehören als besondere Abtheilungen:
Die Flur= und Landesgrenzkarten-Abtheilung mit Zubehör,
4 die Abtheilung für die Originalrezesse der Großherzoglichen General-
Ablösungs-Kommission und die dazugehörigen Karten,
3. die Petschafts-Sammlung,
4. die Sammlung von Münz= und Medaillen-Stempeln und
5. das in dem Großherzoglichen Residenzschloß zu Weimar aufbewahrte
Großherzogliche Hausarchiv.
In dem Alchivgebäude befindet sich auch das gemeinschaftliche Haupt-
archiv des Sachsen-Ernestinischen Gesammthauses, für dessen Verwaltung be-
sondere Vorschriften gelten.