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§ 10.
Seitens der Gemeinden.
Die politischen, Kirchen= und Schulgemeinden sind zur Abgabe wenigstens
dann verpflichtet, wenn ihnen geeignete feuersichere, staubfreie und trockene Auf-
bewahrungsräume nicht zu Gebote stehen (Höchste Verordnung vom 14. Januar
1891 — Regierungs-Blatt Seite 7 —).
§ 11.
Zeit der Ablieferung.
Akten sollen regelmäßig erst nach Ablauf von 60 Jahren seit ihrem
Abschluß, Rechnungen nach Ablauf von 100 Jahren nach ihrer Legung ab-
gegeben werden.
Es bleibt jedoch vorbehalten, in einzelnen Fällen ausnahmsweise Akten,
namentlich wichtigere Akten der Gerichte sowie Rechnungen und Urkunden,
auch früher im Archiv hinterlegen zu lassen.
812.
Verfahren.
Ueber die Abgabe von Archivalien an das Geheime Haupt= und Staats-
archiv befindet dasjenige Ministerialdepartement, in dessen Geschäftsbereiche
dieselben ergangen sind.
813.
Verzeichniß der abzugebenden Stücke.
Vor jeder Abgabe von Archivalien ist, sofern es sich nicht um einige
wenige Stücke handelt, ein genaues Verzeichniß der abzugebenden Schriften
dem Archiv durch Vermittelung des zuständigen Ministerialdepartements zu
etwaiger Aeußerung zu übersenden.
IV. Benutzung des Archivs.
8 26.
Durch inländische Behörden.
Den Großherzoglichen Hof- und Staatsbehörden sind Archivalien, deren
Einsicht die Erledigung des Dienstes erfordert, auf schriftliches oder mündliches
Ersuchen mitzutheilen. Geht dem Archivvorstand ein Bedenken gegen die Mit-
theilung bei, so hat er zuvor an das Ministerialdepartement des Kultus zu