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§ 29.
Auskunftsertheilung.
Handelt es sich nur um Auskunftsertheilung oder um Entnahme von
Abschriften aus Archivalien rein privaten, insbesondere genealogischen Inhalts
oder geschichtlich-wissenschaftlicher Natur, so ist der Archivvorstand ermächtigt,
den Anträgen ohne Weiteres stattzugeben, sofern ihm dies bei pflichtmäßiger
Prüfung unbedenklich erscheint.
Ausgedehntere Benutzung.
Gehen ihm Bedenken bei, oder handelt es sich um eine ausgedehntere
Benutzung des Archivs, so hat er die Entscheidung des Ministerialdepartements
des Kultus einzuholen.
Sind die Antragsteller hier gänzlich fremd, so hat der Archivvorstand
vorher Erkundigungen über sie einzuziehen.
Notorisch Unfähige, übel Beleumundete und solche Personen, denen die
Erlaubniß zur Benutzung des Archivs wegen Verstößen gegen die Archiv-
ordnung entzogen worden ist, kann der Archivvorstand ohne Weiteres abweisen.
830.
Entnahme von Abschriften.
Die Entnahme von Abschriften kann durch den Antragsteller selbst oder
durch einen geeigneten Beauftragten erfolgen. Das Archivpersonal ist zur
Anfertigung von Abschriften für Privatpersonen nicht verpflichtet.
Dem Archivgehilfen ist gestattet, die Entnahme von Abschriften und An-
fertigung von Auszügen für Privatpersonen gegen eine von dem Archivvorstande
festzustellende Gebühr von 75 für jede volle oder angefangene Arbeitsstunde
zu übernehmen, soweit ihm hierzu nach Erledigung seiner Dienstgeschäfte die
Zeit verbleibt.
Die Beglaubigung von Abschriften kann nur durch den Archivvorstand
oder die Archivare geschehen.
Die Beglaubigungsgebühr beträgt für jede angefangene Seite der Ab-
schrift 10 &, mindestens aber 40 , und ist zur Archivkasse zu vereinnahmen.
Der Archivvorstand berechnet die Gebühr, fordert den Zahlungspflichtigen
bei Abgabe der beglaubigten Abschrift zur Zahlung an die Alchipvkasse auf
und übermittelt alsdann der letzteren die Berechnung, unter Angabe des
Zahlungspflichtigen, zur Erhebung.