Regierungs-Blatt
Großherzogthum
Sachsen -Weimar-Eisenach.
Weimar. 27. März 1894.
W#t: #nsseerkal- ercchnung. die Schhrrung des Betriebes auf den ———2 rr. Sert 37. — —
Bekanntmachungen, Wechsel in den Hauptagenturen der Concordi#, Cölnische Lebens. Versicherungs.Gesellschaft,
in Cöln, der Lebens-Versicherungs= Gesellschaft der Vereinigten Staaten zu New York „Equitable“ und der
Vaterländischen Viehversicherungs--Gesellschaft in Dresden beir., Seite 38 und 39.
Nummer 7.
Ministerial---Verordnung.
([28) I. Im Anschluß an die Bestimmungen in § 44 der Bahnordnung für
die Nebeneisenbahnen Deutschlands vom 5. Juli 1892 (Ministerial-Bekannt-
machung vom 23. November 1892 Seite 227 des Regierungs-Blatts) wird
im Interesse der Sicherheit des Bahnbetriebes, sowie des Straßenverkehrs
hierdurch Folgendes verordnet:
Die Führer von Dampfpflügen, Dampfstraßenwalzen, Dampfdreschmaschinen,
Lokomobilen, sowie überhaupt von allen solchen Fahrzeugen, welche in Folge
ihrer Bauart oder ihrer Ladung ein ungewöhnliches Geräusch verursachen und
dadurch dem Geschirrführer die rechtzeitige und zuverlässige Wahrnehmung der
von den Zügen ausgehenden Pfeifen= und Glockensignale erschweren, haben in
angemessener Entfernung von unbewachten Bahnübergängen kurze Zeit anzu-
halten und die Fahrt über den Uebergang erst dann fortzusetzen, wenn keinerlei
Anzeichen das Herannahen eines Zuges oder einer Lokomotive ankündigen.
Zuwiderhandelnde werden nach Maßgabe der Bestimmung im § 45 der
Bahnordnung für die Nebeneisenbahnen Deutschlands bestraft.
Weimar, den 14. März 1894.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Innern.
v. Groß.
1894 7