Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1894. (78)

Regierungs-Blatt 
Großherzogthum 
Sachsen -Weimar-Eisenach. 
Weimar. 27. März 1894. 
W#t: #nsseerkal- ercchnung. die Schhrrung des Betriebes auf den ———2 rr. Sert 37. — — 
Bekanntmachungen, Wechsel in den Hauptagenturen der Concordi#, Cölnische Lebens. Versicherungs.Gesellschaft, 
in Cöln, der Lebens-Versicherungs= Gesellschaft der Vereinigten Staaten zu New York „Equitable“ und der 
Vaterländischen Viehversicherungs--Gesellschaft in Dresden beir., Seite 38 und 39. 
  
Nummer 7. 
  
Ministerial---Verordnung. 
([28) I. Im Anschluß an die Bestimmungen in § 44 der Bahnordnung für 
die Nebeneisenbahnen Deutschlands vom 5. Juli 1892 (Ministerial-Bekannt- 
machung vom 23. November 1892 Seite 227 des Regierungs-Blatts) wird 
im Interesse der Sicherheit des Bahnbetriebes, sowie des Straßenverkehrs 
hierdurch Folgendes verordnet: 
Die Führer von Dampfpflügen, Dampfstraßenwalzen, Dampfdreschmaschinen, 
Lokomobilen, sowie überhaupt von allen solchen Fahrzeugen, welche in Folge 
ihrer Bauart oder ihrer Ladung ein ungewöhnliches Geräusch verursachen und 
dadurch dem Geschirrführer die rechtzeitige und zuverlässige Wahrnehmung der 
von den Zügen ausgehenden Pfeifen= und Glockensignale erschweren, haben in 
angemessener Entfernung von unbewachten Bahnübergängen kurze Zeit anzu- 
halten und die Fahrt über den Uebergang erst dann fortzusetzen, wenn keinerlei 
Anzeichen das Herannahen eines Zuges oder einer Lokomotive ankündigen. 
Zuwiderhandelnde werden nach Maßgabe der Bestimmung im § 45 der 
Bahnordnung für die Nebeneisenbahnen Deutschlands bestraft. 
Weimar, den 14. März 1894. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Innern. 
v. Groß. 
1894 7
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.