Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1894. (78)

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Urkundlich haben Wir diesen Gesetzesnachtrag höchsteigenhändig vollzogen 
und mit Unserem Großherzoglichen Staatsinsiegel bedrucken lassen. 
So geschehen und gegeben 
Weimar, den 2. April 1894. 
Carl Alexander. 
v. Groß. v. Borberg. Rothe. 
Ministerial--Bekanntmachungen. 
(36) I. Auf Grund der §§ 93 und 98 des Gesetzes vom 16. Juni 1881 in 
Verbindung mit dem Nachtrage dazu vom 16. April 1892 — Regierungs- 
Blatt Seite 93 — wird hierdurch ein ordentlicher 
Beitrag zur Landesbrandversicherungsanstalt 
im Betrage von 
Sechs Zehnteln einer Beitragseinheit 
ausgeschrieben und als Tag der Füälligkeit desselben der 
16. April dieses Jahres 
bestimmt. 
Die Beitragspflichtigen werden aufgefordert, Sechs Zehntel der aus ihren 
Versicherungsscheinen ersichtlichen Beiträge binnen 4 Wochen vom 16. April d. J. 
an (§97 des Gesetzes vom 16. Juni 1881) an die Ortssteuereinnahmen ab- 
zuführen. 
Die letzteren erhalten die Anweisung, für die rechtzeitige Beibringung 
und Ablieferung an die Bezirksrechnungsämter vorschriftsmäßig Sorge zu 
tragen. 
Die Rechnungsämter haben die Hebeverzeichnisse, soweit es noch nicht 
geschehen ist, den Ortssteuereinnahmen unter Bezugnahme auf diese Bekannt- 
machung alsbald zuzustellen.
	        
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