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Der etwa verbleibenden Reste wegen ist den Vorschriften in § 52 der
Ausführungsverordnung vom 8. Juli 1881 (Regierungs-Blatt Seite 174 flg.)
nachzugehen.
Weimar, am 31. März 1894.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement der Finanzen.
Rothe.
(37] II. Mit höchster Genehmigung Seiner Königlichen Hoheit des Groß-
herzogs wird hiermit verordnet, daß der zweite Absatz von Ziffer 7 §7 der
Verordnung zur Ausführung des Volksschulgesetzes vom 20. März 1875 mit
Rücksicht auf die Bestimmungen des Reichsgesetzes, betreffend Abänderung der
Gewerbeordnung, vom 1. Juni 1891, Art. 3 § 135; Art. 7 88§ 154, 154
und Art. 9 folgende Fassung erhält:
„Schulkinder dürfen weder vor der Vormittagsschule noch zwischen
dieser und der Nachmittagsschule mit anstrengender Haus= oder Feld-
arbeit beschäftigt werden. Nach der Nachmittagsschule ist ihnen zur
Erholung und zur Fertigung ihrer Schularbeiten eine Zeit von mindestens
zwei Stunden zu gestatten.
In Fabriken und den in Art. 7 §§ 154 und 154 des Reichs-
gesetzes vom 1. Juni 1891, betreffend Abänderung der Gewerbe-Ordnung,
aufgeführten gewerblichen Anlagen dürfen Schulkinder überhaupt nicht, —
für Fabriken und dergleichen Anlagen außerhalb derselben aber
nur, wenn sie das 12. Lebensjahr bereits vollendet haben und jedenfalls
täglich nicht länger als zwei Stunden beschäftigt werden."
Weimar, den 29. März 1894.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Kultus.
v. Boxberg.
(38] Das 8., 9., 10. und 11. Stück des Reichs-Gesetzblattes enthalten unter:
Nr. 2148 Handels= und Schifffahrtsvertrag zwischen Deutschland und Ruß-
land; unter