Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1894. (78)

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Daneben sind zu 1 und 2 Auslagen und Nebengebühren (§8 117 und 
130 II) besonders zu vergüten. Soweit aber die Einzahlung des Erlöses 
nicht an den die Versteigerung bewirkenden Beamten als solchen, sondern bei 
dem Gerichte erfolgt, ist unter Wegfall der Zählgebühr des § 117 die Hinter- 
legungsgebühr des § 78 oder die Zählgebühr des § 79 in Ansatz zu bringen. 
In Vormundschaftssachen und in Fällen des § 76 Ziffer 2 wird, un- 
beschadet der Bestimmung des § 72, die Gebühr nur zur Hälfte, mindestens 
aber mit 1.J7 berechnet. 
863. 
Zu § 94. 
Ziffer 5 lautet: 
Erlaubniß zur Annahme eines andern Namens oder eines Wappens 
5.—/ bis 1000. M 
Die Anmerkung zu Ziffer 5 bis mit 9 lautet im ersten Absatze: 
Der Diener erhält bei jeder dieser Gnadenerweisungen, auch wenn 
sie gebührenfrei erfolgt, eine Nebengebühr von 3.M. 
Dieser Anmerkung geht voraus die neue „Anmerkung zu Ziffer 5, 8 und 9“: 
Ausnahmsweise kann auf Grund höchster Entschließung von Berech- 
nung der Gebühr abgesehen werden. 
In Ziffer 10 wird das Wort: 
„Fideikommisses“ geändert in „Familien-Fideikommisses“. 
Ziffer 11 lautet: 
Erlaubniß 
a) zur Errichtung einer anderen, landesherrliche Genehmigung 
bedürfenden Stiftung, sofern dieselbe nicht als eine fromme 
oder gemeinnützige zu betrachten ist, 
b) zur Errichtung eines Vertrages oder einer letztwilligen Verord- 
nung, durch welche mehrere Personen ernannt werden, die sich 
die Erbschaft oder einzelne Vermögensgegenstände nach ein- 
ander restituiren sollen, 20. bis 1000.A/M 
Unter „Anmerkungen zu Ziffer 13 und 14“ lautet die Ziffer 2: 
Es bleibt vorbehalten, ausnahmsweise Straferlaß oder Strafver- 
wandlung gebührenfrei zu ertheilen. 
1894 13
	        
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