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§ 86.
Zu § 129.
1. In Ziffer 2, am Schlusse wird zugesetzt:
mindestens aber 107
2. In Ziffer 3, Absatz 2 Zeile 3, am Schlusse wird eingeschaltet:
Auch ist die Hälfte dieser Sätze zu berechnen, wenn bei Unterbleiben
der Pfändung wegen Mangels von Pfandgegenständen der Rückstand
nebst der Gebühr des Vollstreckungsbeamten später noch vom Schuldner
beigebracht wird.
3. Nach Ziffer 3 wird eingeschaltet:
4. An Gebühren des Vollstreckungsbeamten bei der Pfändung von
Geldforderungen finden für die Zustellung des Pfändungsbeschlusses
an den Schuldner und den Drittschuldner die unter 3. vorstehenden
Ansätze dergestalt Anwendung, daß sie für diese Geschäfte zusammen
bei jeder Pfändung nur einmal und mit höchstens 1— 50 in
Ansatz kommen.
Daneben für die etwaige Gelderhebung und Ablieferung: die
Hälfte der unter 3. vorstehenden Ansätze.
4. Am Schlusse von Ziffer 4 (nun 5) Absatz 1 wird zugesetzt:
Diese Gebühr fließt dem Gemeindevorstande zu, wenn ein solcher
die Versteigerung auf Antrag ausführt.
5. Zwischen den jetzigen Ziffern 4 und 5 (welche die Bezeichnung 5
und 7 erhalten) wird eingeschaltet:
6. Das Vorstehende unter 1, 3, 4 und 5 findet auch Anwendung,
wenn ein Gerichtsvollzieher die Geschäfte des Vollstreckungsbeamten
versieht, jedoch mit der Aenderung, daß im Falle der Unbeibring-
barkeit der Gebühr desselben diese Gebühr — und zwar zu Ziffer 3
zur Hälfte auch dann, wenn die Pfändung wegen Mangels von
Pfandgegenständen unterbleibt — vom Auftraggeber (Gläubiger) zu
zahlen ist.
Nach Einschaltung dieser neuen Ziffer 6 kommt der jetzige letzte
Absatz des § in Wegfall und wird im vorletzten (künftig letzten) Ab-
satze statt: 5 gesetzt: 7, weiter in der ersten Zeile des drittletzten
(künftig vorletzten) Absatzes statt: 4 gesetzt: 5.
1894 14